Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an Abmahnverfahren
Liebe Leserin, lieber Leser,
es ging im vorliegenden Fall zwar um die Beteiligung einer Frauenbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz Brandenburg, aber hier besteht in den Grundzügen kein Unterschied zum Bundesgleichstellungsgesetz.
Das Verwaltungsgericht Berlin verweist in seinen Entscheidungsgründen sowohl auf einen Artikel der Rechtsanwältin Petra Woocker in der GiP (Gleichstellung in der Praxis 2013, S.47 f.) als auch auf den Kommentar zum Bundesgleichstellungsgesetz meines Kollegen in der GiP-Herausgabe, Dr. Torsten von Roetteken.
Nach über zehn Jahren des von den Gerichten mehr oder weniger geduldeten Stillstands kommt damit endlich Bewegung in diese grundsätzliche Beteiligungsfrage. In dem Fall, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in meinem o.g. Blog vom 24.3.2014 zu Grunde lag, war die Gleichstellungsbeauftragte noch nicht Verfahrensbeteiligte.
Dieses Mal aber ging es in der Hauptsache um die Rüge fehlender Beteiligung. Und auch die Unterschiede in den Rechten der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats sowie die besondere Stellung der GB in der Verwaltung spielten nun eine bedeutende Rolle.
Die zentrale Aufgabe, die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe zu überwachen, ließen für das Gericht keinen Zweifel an einer generellen Beteiligungspflicht aufkommen. Es wurde in seiner Begründung sehr deutlich:
„Für die Frage der Beteiligungspflicht kommt es nicht darauf an, wegen welchen Fehlverhaltens der oder die Beschäftigte abgemahnt wird, ob im konkreten Fall bei dem Verfahren zur Abmahnung gleichstellungsrechtliche Aspekte eine Rolle spielen können oder ob die beabsichtigte Abmahnung unmittelbar oder mittelbar diskriminierend ist. Stellte man hierauf ab, würde der Frauenvertreterin die Überprüfung, ob im konkreten Fall ein Gleichstellungsbezug, insbesondere einer Diskriminierung wegen des Geschlechts oder dem Familienstand gegeben ist, unmöglich gemacht.“
Und weiter: „...es ist nicht auszuschließen, dass die Abmahnungspraxis des Arbeitgebers unmittelbar nach Geschlecht oder Familienstand differenziert und Frauen benachteiligt bzw. Männer begünstigt. Insoweit haben Abmahnungen einen Bezug zu den §§ 2 und 3 des Landesgleichstellungsgesetzes.“
Das sind endlich einmal deutliche Worte eines Gerichts, so ganz nach dem Herzen einer engagierten Gleichstellungsbeauftragten. Wir haben diese Thesen schon lange vertreten, wurden jedoch bisher mit sachfremden Begründungen ausgebremst.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf weitere anstehende Streitfälle die Berufung zugelassen. Wir werden also noch mehr davon hören.
Herzlich
Kristin Rose-Möhring
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