Beteiligung: Gleichstellungsbeauftragte vor Personalrat
Liebe Leserinnen und liebe Leser,
es kommt ständig vor – bei mir und bei anderen Gleichstellungsbeauftragten, obwohl es schon in der Logik der Abläufe kompletter Unsinn ist. Die Gleichstellungsbeauftragte ist eben keine Interessenvertretung – wie inzwischen alle wissen dürften -, sondern Teil der Verwaltung. Die Auseinandersetzung mit ihrer Meinung, gegebenenfalls in Form eines Votums, ist daher Teil des internen Meinungsbildungsprozesses der Verwaltung. Es folgt daher der o.g. Logik eines solchen Meinungsbildungsprozesses, dass er abgeschlossen sein muss, ehe damit andere Gremien befasst werden.
Diese müssen schließlich wissen, welches die tatsächliche Auffassung der Verwaltung ist, mit der sie sich dann auseinander zu setzen haben. Geht die Verwaltung vorzeitig nach außen, demonstriert sie, dass es ihr auf die Argumente der Gleichstellungsbeauftragten nicht ankommt und sie gewillt ist, sich über jegliche andere Auffassung hinweg zu setzen. Das widerspricht dem Grundsatz, dass der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Verwaltung bis zum Abschluss der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ergebnisoffen zu gestalten ist.
§ 27 Abs. 3 BGleiG neue Fassung stellt daher eingedenk der Fehlentwicklung in der Praxis klar, dass die Beteiligung nach dem Gleichstellungsrecht vor der Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung zu erfolgen hat und abgeschlossen sein muss, bevor diese sich ihre Meinung bilden. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten endet mit der Entscheidung der Verwaltung, dass sie der Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten folgt oder ihr ganz oder teilweise nicht folgt.
Falls die Gleichstellungsbeauftragte mit dem Votum gemäß § 33 Abs. 3 BGleiG beantragt hat, ihr die Gründe mitzuteilen, wenn dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten ganz oder teilweise nicht gefolgt wird - was ich immer empfehle –, endet die Beteiligung erst mit der Mitteilung dieser Gründe.
Zu beachten ist hier noch, dass nicht die einfache Mitteilung, „die Verwaltung folgt dem Votum nicht“ oder „die Verwaltung folgt dem Votum aus den bereits ausführlich dargelegten Gründen nicht“ diesem Erfordernis nicht genügt. Die Gründe müssen erkennen lassen, dass die Dienststelle sich noch einmal ernsthaft und mit der prinzipiellen Bereitschaft mit den Argumenten der Gleichstellungsbeauftragten auseinandergesetzt hat, sich gegebenenfalls auch von diesen überzeugen zu lassen.
Eine gleichzeitige Befassung der Interessenvertretungen während der Phase der Beteiligung nach dem BGleiG ist also nicht zulässig. Das wäre nach meiner Meinung auch schon der Fall, wenn die Dienststellenleitung eine/n Mitarbeiter/in damit beauftragt, die Gründe dafür, dass dem Votum nicht gefolgt wird, schriftlich zu fixieren und der Gleichstellungsbeauftragten mitzuteilen, und gleichzeitig ein/e andere/r Mitarbeiter/in beauftragt wird, die Personalratsvorlage zu fertigen und an den Personalrat weiter zu leiten.
Der Gesetzgeber hat aber auch gesehen, dass es besonders eilbedürftige Fälle geben kann, die neben der an anderer Stelle behandelten Abkürzung der Frist für die Abgabe des Votums auf drei Tage, eine parallele Behandlung durch eine Interessenvertretung notwendig macht.
An dieser Stelle will ich jedoch gleich einwenden, dass Eilbedürftigkeit eine korrekte Beteiligung nicht ganz überflüssig machen kann und die Möglichkeit der parallelen Befassung nach § 27 Abs. 33 S. 2 BGleiG nicht für eine „Eilbedürftigkeit“ gelten kann, die die Verwaltung selbst verschuldet oder herbeigeführt hat. Genauso hat die Dienststelle gemäß § 27 Abs. 3 S. 2 BGleiG die Gründe für die parallele Befassung mitzuteilen. Das bedeutet aber auch, dass diese Gründe der Gleichstellungsbeauftragten sofort mit der Entscheidung mitzuteilen sind. Eine nachträgliche Entschuldigung der Art, „die Angelegenheit war besonders eilbedürftig“, sieht das Gesetz nicht vor. Hier läge eine eindeutige Verletzung der Beteiligungspflicht vor.
Die parallele Befassung ist und bleibt die Ausnahme. In der Gesetzesvorlage wird als prägnantes Beispiel die außerordentliche Kündigung genannt, für die die Dienststelle besondere gesetzliche Ausschlussfristen zu beachten hat. Darüber, dass mit der Ausnahmeregelung kein Missbrauch getrieben wird, hat wiederum die Gleichstellungsbeauftragte zu wachen. Sie ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – darauf kann ich nicht oft genug hinweisen – die Sachwalterin der im BGleiG festgelegten Ziele. Die Begründung zum Gesetz in der neuen Fassung weist daher auch ausdrücklich darauf hin, dass der Gleichstellungsbeauftragten für den Fall des Missbrauchs die üblichen Rechtsmittel wie Einspruch und Klage zustehen. Es liegt also wieder einmal an uns Gleichstellungsbeauftragten, dem Gesetz Geltung zu verschaffen.
Also erst die Gleichstellungsbeauftragte, dann der Personalrat und/oder die Schwerbehindertenvertretung!
In diesem prioritären Sinne mit herzlichen Grüßen
Ihre Kristin Rose-Möhring
|
Folgen Sie uns auch auf Twitter! |

