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Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG (1) - Stellung der GB

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Hinsichtlich der Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach Bundesgleichstellungsgesetz und der richtigen Durchführung der Beteiligung herrscht oft Unsicherheit auf beiden Seiten, sowohl bei den Gleichstellungsbeauftragten, gerade auch neuen, als auch bei der oftmals unwilligen oder überforderten Verwaltung. Ein Hinweis auf den Gesetzestext, einen Kommentar oder Gerichtsurteile genügt da nicht. Kaum eine Gleichstellungsbeauftragte ist Juristin, wird aber von ihrer Dienststelle gerne mit juristischen Argumenten konfrontiert. Dieser Überblick soll sie wappnen.

Leserin, lieber Leser,

nichts von dem, was ich hier sage, ist nicht schon einmal gesagt worden. Es scheint mir aber wichtig, einmal einen systematischen Überblick über die zentralen Befugnisse und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten zu geben. Ich will ihn kurzfassen, da er eine Gesetzeskommentierung nicht ersetzen soll, teile ihn wegen des Umfangs in mehrere Blogs auf.

Die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat es 2007 am treffendsten ausgedrückt: „Die Gleichstellungsbeauftragte ist die Sachwalterin der im Bundesgleichstellungsgesetz festgelegten Ziele.“ Damit ist sie unmittelbar zuständig für alles, was im Bundesgleichstellungsgesetz festgelegt ist.

  2. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß §18 Abs.1 S. 5 BGleiG weisungsfrei.

  3. Die Gleichstellungsbeauftragte ist wegen ihrer Tätigkeit gemäß §18 Abs. 5 vor Behinderung bei der Ausübung ihrer Pflichten genauso geschützt wie vor Benachteiligung im beruflichen Werdegang. Dieser Schutz entspricht insbesondere hinsichtlich Entlassung, Beurteilung und Beförderung etwa dem von Personalratsmitgliedern.

  4. Im Gegensatz zu Personalratsmitgliedern ist die Gleichstellungsbeauftragte keine Interessenvertreterin. Nach dem BGleiG übt sie, anders als nach vielen landesrechtlichen Vorschriften, ein Wahlamt aus. Das macht die Unterscheidung zur Interessenvertretung manchmal schwierig.

  5. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gem. § 18 Abs.1 S.1 Teil der Personalverwaltung. Zusammen mit der Tatsache, dass sie keine Interessenvertretung ist, bedeutet dies, dass sie im Rahmen der behördlichen Entscheidungsfindung vor dem Personalrat zu beteiligen ist. Leider bietet diese Regelung viel Konfliktstoff im Verhältnis der Gleichstellungsbeauftragten zum Personalrat, obwohl auch dieser gem. § 68 Abs. 1 Nr. 5a Bundespersonalvertretungsgesetz verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Frauen und Männern einzutreten. Frau sollte also meinen, dass da beide am gleichen Strang ziehen.

Gerade die frühzeitige Beteiligung vor dem Personalrat und die Stellung als Teil der Personalverwaltung machen die Gleichstellungsbeauftragte in ihrer Weisungsfreiheit und mit ihrer umfassenden Zuständigkeit zum frauenpolitischen Gewissen der Behörde. Leider ist dies noch allzu oft ein schlechtes Gewissen. Dazu später mehr.

Herzlich,

Ihre Kristin Rose-Möhring

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