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Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG (10) – außergerichtliches Einigungsverfahren (Verfahrenseinleitung)

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Im Beteiligungsverfahren schreibt § 22 BGleiG zwingend ein außergerichtliches Einigungsverfahren für den weiteren Rechtsweg vor. Das Gesetz enthält aber leider keine Anweisungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens. Das macht es unbeliebt – sowohl bei den meisten Gleichstellungsbeauftragten als auch bei den Dienststellen. Alle empfinden ein solch unbestimmtes Verfahren als schwierig und unübersichtlich.

Liebe Leserin, lieber Leser,

uns im Interministeriellen Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden geht es da kein bisschen anders. Gemeinsam sollten wir daher fordern, dass das außergerichtliche Einigungsverfahren als Prozessvoraussetzung abgeschafft und an seiner Stelle das Klageverfahren gestärkt wird und die Klagemöglichkeiten erweitert werden.

Eine solche gleichstellungspolitische Forderung bedarf allerdings noch intensiver Diskussion und umfassender Ausarbeitung, bevor sie umgesetzt werden kann.

Und bis es soweit ist, haben wir leider das außergerichtliche Einigungsverfahren noch und müssen – und sollten auch – uns mit der gegebenen Rechtslage auseinandersetzen. Selbst wenn es ein wenig klar strukturiertes Instrument ist und schon in der Vorbereitung Frust entstehen lässt.

Die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens wird von seinem Zweck bestimmt:

1) Es muss erkennbar ein Einigungsversuch stattfinden.

2) Die Erklärung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist Prozessvoraussetzung für ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren.

Da die Dienststellenleitung mit der Zurückweisung des Einspruchs den letzten Zug getan hat, liegt es jetzt bei der Gleichstellungsbeauftragten, das außergerichtliche Einigungsverfahren einzuleiten. Eine Frist dafür gibt es nicht. Schließlich ist der Suspensiveffekt des Einspruchs (aufschiebende Wirkung) mit der Zurückweisung entfallen und die Dienststelle hat die von ihr geplante Maßnahme ungehindert umsetzen und vollziehen können.

Dieser Umstand gibt das Tempo für die Gleichstellungsbeauftragte vor. Leider lassen viele Gleichstellungsbeauftragte die Sache an dieser Stelle fallen, um weiterem Ärger aus dem Weg zu gehen, nur um bei nächster Gelegenheit und einem ähnlichen Problem vor der gleichen Entscheidung zu stehen.

Ich sehe das anders: Wenn eine Dienststelle erst einmal weiß, dass ihre Gleichstellungsbeauftragte sich nicht traut, eine Sache auch bis zum Ende zu verfolgen und zur Not auch zu klagen, wird sie immer unverhohlener vorgehen. Wir alle kennen das. Es geht nach Lehrbuch: freundlich im Umgang, unnachgiebig in der Sache. Schließlich ist die Dienststellenleitung ja „Herr“ im Haus!

Es hindert aber niemand die Gleichstellungsbeauftragte, für weitergehende Verfahren diejenigen herauszusuchen, die besonders erfolgversprechend sind, bei denen die Verstöße besonders krass oder die Nachweise des Rechtsverstoßes einfach zu führen sind. Bei größeren Behörden lassen sich nach meiner Erfahrung die geeigneten Fälle aus Dutzenden von Verstößen heraussuchen.

Es geht also, liebe GB-Kolleginnen, auch darum, glaubwürdig zu bleiben und Rückgrat zu zeigen. In diesem Fall beginnt das außergerichtliche Einigungsverfahren damit, dass die Gleichstellungsbeauftragte es einleitet, d.h. der Dienststelle genau das mitteilt. Obwohl es keine Formvorschriften gibt, rate ich dringend dazu, dies schriftlich zu tun.

Und mit dem weiteren Verfahren beschäftigen wir uns beim nächsten Mal.

Herzlichst

Kristin Rose-Möhring

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