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Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG (11) – Das außergerichtliche Einigungsverfahren (Verfahrensgestaltung)

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Nachdem die Gleichstellungsbeauftragte sich dazu durchgerungen hat, die strittige Angelegenheit, zu der ihr Einspruch zurückgewiesen wurde, weiter zu verfolgen und das außergerichtliche Einigungsverfahren eingeleitet hat, muss sie das weitere Verfahren unbedingt im Auge behalten. Selten wird die Dienststelle von sich aus wegen einer Terminvereinbarung auf sie zukommen oder gar von sich aus Vorschläge auf den Tisch legen.

Liebe Leserin, lieber Leser,

viel öfter wird es nach meinen Erfahrungen und Kenntnissen vorkommen, dass die Dienststelle sich zunächst gar nicht bewegt und abwartet, was passiert. Das Gesetz gibt nichts vor und es liegt in der Natur der Sache, dass die Dienststelle, nachdem sie den Einspruch zurückgewiesen hat und die aufschiebende Wirkung damit entfallen ist, wenig Interesse daran hat, die Angelegenheit in dieser Hinsicht abzuschließen.

So wie das Gesetz keine Verfahrensvorschriften macht, sagt es auch nichts aus über das Gremium und seine Zusammensetzung, in dem über die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung verhandelt werden soll.

Dieser gestaltungsfreie Raum lässt aber der Gleichstellungsbeauftragten die Möglichkeit, aktiv zu werden, indem sie mit einem Gestaltungsvorschlag und Terminvorschlägen die Initiative ergreift.

Zwar kann die Dienststelle nicht gezwungen werden, ihre derzeit komfortable Position aufzugeben, doch zeigt ein aktives Vorgehen der Gleichstellungsbeauftragten, dass diese auch zur gerichtlichen Klage bereit ist. Das allein kann ein Druckmittel sein, insbesondere wenn der Verstoß offensichtlich oder krass ist. So etwas will sich keine Dienststelle von einem Gericht vorhalten lassen.

Zeigt die Dienststelle auf die Aktivität der Gleichstellungsbeauftragten keine Reaktion, kann diese jederzeit das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsverfahrens erklären und damit die formalen Voraussetzungen für eine Klage schaffen.

Der Rat, den gestaltungsfreien Raum des außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit eigenen Vorschlägen als erste zu besetzen, ist ernst gemeint. Stellen Sie dazu vorab folgende Überlegungen an:

  • Mit wem will ich verhandeln?

  • Wie wird verhandelt (mündlich und direkt)?

  • Wie könnte eine Einigung aussehen oder herbeigeführt werden?

  • Wer soll teilnehmen, d.h. mit wem muss oder will ich mich als Einzelkämpferin ggf. auseinandersetzen und brauche ich hier Unterstützung?

  • Wer protokolliert den Gang der Verhandlung und die Ergebnisse?

  • Wie wird der genaue Zeitpunkt eines eventuellen Scheiterns der Verhandlungen festgestellt und festgehalten?

  • Wie geht es danach weiter?

Wenn die Gleichstellungsbeauftragte hier schon genaue Vorstellungen hat, entsprechende Vorschläge macht und Forderungen formuliert, gleicht sie den Vorteil, den die Dienststelle durch ihre derzeit bequeme Position hat, wieder aus und schützt sich gleichzeitig vor unliebsamen Überraschungen. Schließlich will sie ja nicht in der Verhandlung einer ganzen Phalanx von Juristen und Verwaltungsfachleuten gegenübersitzen, die nichts anderes zu tun haben, als ihr zu erklären, wie unmöglich und rechtlich unhaltbar ihre Position ist.

So jedenfalls sollte es im eigenen Interesse der Gleichstellungsbeauftragten nicht laufen. Mehr dazu das nächste Mal.

Herzlich

Kristin Rose-Möhring

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