Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG (12) – Das außergerichtliche Einigungsverfahren (Tipps zur Verfahrensgestaltung)
Liebe Leserin, lieber Leser,
lassen Sie sich nicht unsicher machen. Insbesondere der Vermeidung oder zumindest Milderung des psychologischen Drucks dient die gründliche und vorausschauende Planung des Verfahrens. In meiner Praxis hat sich folgendes bewährt:
1) Ich dringe auf eine Person, mit der ich verhandeln möchte. Die Dienststellenleitung oder bei obersten Bundesbehörden der/die Leiter/in der Personal- oder Zentralabteilung ist mein/e Ansprechpartner/in. Mein Tipp daher: Klären Sie im Vorfeld, dass Sie mit dieser einen Person verhandeln wollen, sonst sitzen Sie ggf. einer Phalanx von Verhandlern gegenüber, die alle gleichzeitig auf Sie einreden. Sollte die entscheidende Person sich nicht in der Lage sehen, alleine mit Ihnen zu verhandeln, verlangen Sie auf Ihrer Seite die Beiziehung einer entsprechenden Anzahl qualifizierter Vertrauenspersonen (z.B. die von der Dienststelle bezahlte Rechtsanwältin Ihrer Wahl, Ihrer Stellvertreterin etc.). Sie sollten vorab so gut wie irgend möglich „Waffengleichheit“ herstellen. In der laufenden Verhandlung ist es dazu meist zu spät.
2) Das Verfahren kann auch unter Beiziehung einer gemeinsam benannten Schlichtungsperson stattfinden. Damit habe ich persönlich noch keine Erfahrung, aber eine solche Verhandlung ähnelte dann einem Einigungsstellenverfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz.
3) Zur Beratung und Vermittlung kann auch das für das BGleiG zuständige Referat des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingeschaltet werden. Auch damit habe ich naturgemäß keine Erfahrung, da ich es schwierig fände, als Gleichstellungsbeauftragte des BMFSFJ die Mitarbeiter/innen der Gleichstellungsabteilung in einen Konflikt zwischen mir und der Dienststellenleitung einzubeziehen.
4) Die Verhandlung sollte mündlich erfolgen, wobei die vorab ausgetauschten Argumente schriftlich vorliegen sollten, so dass auf die dort dargelegten Standpunkte Bezug genommen werden kann.
5) Keine der beiden Verhandlungsparteien (Gleichstellungsbeauftragte und Verwaltung) ist gesetzlich verpflichtet nachzugeben. Überlegen Sie aber, ob es einen Einigungsvorschlag Ihrerseits geben kann und wie dieser dann aussehen sollte. Fragen Sie nach, ob die Dienststelle einen echten Einigungsvorschlag macht oder nur auf den Argumenten beharrt, die sie bereits im Laufe der vorhergegangenen Diskussionen und Schriftwechseln angeführt hat.
6) Das Verfahren und die mündlich ausgetauschten Argumente sollten protokolliert werden, in der Regel durch eine/n Beschäftigte/n der Dienststelle, die/der aber kein Mitsprache- oder Diskussionsrecht im außergerichtlichen Einigungsverfahren hat.
7) Die Richtigkeit des Protokolls muss festgestellt werden. Das kann dadurch erfolgen, dass es der Gleichstellungsbeauftragten nach dem außergerichtlichen Einigungsverfahren zugesandt wird, die ihrerseits Änderungen oder Ergänzungen vornehmen kann, über die sie sich erneut mit der Dienststelle einigen muss, und dann letztendlich ihr Einverständnis mit dem Protokoll erklärt. War das außergerichtliche Einigungsverfahren erfolgreich, ist das Verfahren mit dem Einvernehmen über das Protokoll beendet. War es nicht erfolgreich, erklärt die Gleichstellungsbeauftragte mit ihrer Zustimmung zum Protokoll auch das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsverfahrens.
8) Stellen Sie daher klar, dass das außergerichtliche Einigungsverfahren erst mit der schriftlichen Erklärung des Scheiterns gescheitert ist.
Dieser letzte Punkt ist wichtig für die Festlegung des Zeitpunktes, an dem die Frist zur Klageeinlegung zu laufen beginnt. Damit sind Gerichte sehr genau. Frist versäumt heißt, ein Verfahren gespart.
Damit haben Sie nun alles getan, um den vom Gesetz geforderten Einigungsversuch zu unternehmen. Alle formalen Voraussetzungen für ein Klageverfahren sind nun erfüllt. Eine neue ernste Entscheidung steht Ihnen bevor.
Herzlich
Ihre Kristin Rose-Möhring
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