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Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG (14) – Die Klage wegen nicht gesetzeskonformen Gleichstellungsplans

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neben der Verletzung ihrer Rechte ist der Gleichstellungsplan der zweite Tatbestand, auf den die Gleichstellungsbeauftragte eine Klage gründen kann, wenn nämlich die Dienststelle einen den Vorschriften des BGleiG nicht entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat (§ 22 Abs. 3 Nr. 2 BGleiG).

Liebe Leserin, lieber Leser,

Sie werden schon festgestellt haben, dass die Entscheidung, ob ein Gleichstellungsplan den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, in der Praxis nicht immer leicht zu treffen ist. Zunächst einmal ist überhaupt ein Gleichstellungsplan aufzustellen, natürlich unter frühzeitiger Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Er ist nach zwei Jahren der aktuellen Entwicklung anzupassen. Nach vier Jahren ist ein neuer Gleichstellungsplan zu erstellen. Schon diese formalen Forderungen sorgen für Konfliktstoff in Behörden, denn die Pläne und Aktualisierungen geraten immer wieder in Verzug.

Beim Inhalt wird es noch schwieriger:

  • Der Gleichstellungsplan muss den allgemeinen Zielen des Gesetzes gemäß § 1 BGleiG dienen. Dazu genügt es nicht, etwas Gleichstellungsplan zu nennen. Die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen in der Dienststelle muss damit auch konkret im Rahmen der Gesetzesvorgaben gefördert werden.

  • Der Gleichstellungsplan muss die Situation der weiblichen Beschäftigten im Vergleich zu der der männlichen Beschäftigten beschreiben. An dieser Stelle wird gerne beschönigt. Das tatsächliche Bild darf nicht hinter reiner Statistik verschwinden. Das gezeichnete Bild darf nicht verfälschend wirken, etwa durch Weglassen oder Betonen bestimmter Blickwinkel oder Sichtweisen, durch Zusammenlegen unterrepräsentierter Bereiche mit anderen u.ä.

  • Der Plan muss konkrete Ziele zur Verbesserung der Gleichstellung und Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung benennen.

  • Der Plan muss die bisherige Förderung auswerten.

  • Nach zwei Jahren muss der Gleichstellungsplan der aktuellen Entwicklung angepasst werden. Soweit dabei erkennbar wird, dass die Ziele nicht in den vorgesehenen Zeitspannen erreicht werden, sind die Gründe sowie ergänzende Maßnahmen darin aufzunehmen.

  • Für den Fall, dass Stellen wegfallen oder gesperrt werden sollen, ist in den Gleichstellungsplan aufzunehmen, dass der Frauenanteil in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, mindestens gehalten wird.

  • Zum Gleichstellungsplan gehören auch die gemäß §§ 12,13 BGleiG zu entwickelnden Angebote zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

  • Der Plan ist zu veröffentlichen und den Vorgesetzten gesondert zur Verfügung zu stellen.

  • Werden die Zielvorgaben nicht erreicht, so sind die Gründe im nächsten Gleichstellungsplan darzulegen und ggf. zusätzlich der höheren Dienststelle mitzuteilen.

Wie Sie sehen, bietet auch der Gleichstellungsplan reichlich Zündstoff für Konflikte. Auch wenn er nicht täglich herangezogen wird, ist er doch immer ein recht sicherer Marker dafür, wie ernst es eine Dienststelle mit der Gleichstellung tatsächlich meint. Insofern ist ein guter Gleichstellungsplan auch ein Zeichen für gute Gleichstellungsarbeit in der Dienststelle. Darum lohnt es sich, dafür zu ringen und als Gleichstellungsbeauftragte eigene Aspekte einzubringen. Zuständig bleibt die Dienststelle, denn sie muss Gleichstellung schließlich im Alltag herstellen.

Herzlich

Ihre Kristin Rose-Möhring

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