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Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG (16) – Die Klage (Zusammenarbeit mit der Rechtsanwältin)

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Wenn Sie bei der Auswahl Ihrer Rechtsanwältin (auch hier muss ich noch einmal betonen, dass bei Gebrauch der weiblichen Berufsbezeichnung auch die männlichen Vertreter der Juristerei mitgemeint sind) ein glückliches Händchen bewiesen haben, stehen Sie wahrscheinlich zum ersten Mal in dem ganzen Verfahren nicht alleine da. Die Anwältin wird Ihnen sagen, ob Leistungs-, Unterlassungs- oder Feststellungsklage erhoben werden muss. Sie wird Sie auch beraten, ob ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz angezeigt ist. Kurzum, sie räumt all diese kniffligen kleinen Formalitäten für Sie aus dem Weg.

Liebe Leserin, lieber Leser,

bedenken Sie bitte aber auch, dass nicht unbedingt jede Rechtanwältin, Ihnen das Gefühl geben kann, Sie seien die einzige Mandantin und Ihr Problem sei das wichtigste auf der Welt. Tatsache ist, Sie sind nur eine Mandantin unter vielen und die Anwältin muss wirtschaftlich denken. Oft steht ihr und Ihnen nur ein begrenztes Zeitbudget zur Verfügung. Dennoch haben Sie natürlich einen Anspruch auf eine ordentliche juristische Leistung.

Damit die Zusammenarbeit von vorn herein gut klappt, sollten Sie zu Besprechungen gut vorbereitet sein und das vollständige schriftliche Material geordnet zur Verfügung haben. Je besser Sie Ihre Anwältin versorgen, umso besser kann sie Sie vertreten. Die Anwältin ist in der Regel keine Spezialistin im Gleichstellungsrecht. In diesem Feld hatte sie üblicherweise bisher keine oder nur sehr wenige Fälle. Wenn Sie Glück haben, kennt sie sich im Bundespersonalvertretungsrecht aus und kann mit Ihren Hinweisen auch für die in Gleichstellungsfragen oft ungeübten Gerichte die Unterschiede und Besonderheiten herausarbeiten. Daher darf und kann die erfahrene Gleichstellungsbeauftragte auch als Nichtjuristin mit Hinweisen auf die entsprechenden Gesetzes- oder Kommentarstellen helfen.

Eine gute Anwältin wird aufgrund ihrer Erfahrung und nach Einsicht in die Unterlagen sehr schnell die wichtigen von den weniger wichtigen gerichtlich relevanten Tatsachen trennen können. Es werden natürlich auch nicht alle zwischenmenschlichen Verletzungen, die die Gleichstellungsbeauftragte im Umgang mit der Dienststelle erfahren hat, in die Klage einfließen können. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Ihnen in dieser Hinsicht Genugtuung zu verschaffen. Es entscheidet nur, was in der Sache Recht ist. Die Beschränkung auf das juristisch Wesentliche fällt oft schwer. Vertrauen Sie an dieser Stelle dem Können und der Erfahrung Ihrer Anwältin.

Bei aller guten Vorbereitung und allem Vertrauen in die juristische Erfahrung der Anwältin halte ich es dennoch für sinnvoll, die gefertigten Schriftsätze noch einmal gegenzulesen, ehe sie ans Gericht gehen. Das beugt Missverständnissen vor, ehe sie nach außen getragen werden. Die Anwältin ist die Rechtsexpertin, Sie aber sind die Expertin für Ihre Dienststelle, vielleicht sogar der Bundesverwaltung insgesamt.

Ihre Anwältin wird Sie auch über die Reaktionen des Gerichts und der Gegenseite schriftlich unterrichten. Das kann erneute Besprechungen und/oder Schriftsätze, d.h. Zuarbeit von Ihnen an die Anwältin in Form von Stellungnahmen erforderlich machen. Das Verfahren ist jetzt in vollem Gang.

Herzlich

Ihre Kristin Rose-Möhring

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