rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG (17) – Die Klage (Reine Nervensache!)

Jetzt bewerten!

Die eigene Dienststelle verklagen zu müssen, ist immer eine schwierige Situation. So etwas kostet Nerven. Die liegen bei der Gleichstellungsbeauftragten nach den vorangegangenen Verfahren meist ohnehin blank. Eine gute Anwältin kann hier sehr hilfreich sein. Daher: Betreiben Sie Psychohygiene und geben Sie Verantwortung ab.

Liebe Leserin, lieber Leser,

Das Gesetz zwingt die Gleichstellungsbeauftragte in die Rolle der Angreiferin beziehungsweise Herausforderin. Sie muss klagen, wenn die Dienststelle uneinsichtig ist. Das hat immer auch etwas von Nestbeschmutzen und Den-ersten-Stein-werfen. Dabei erfüllt die Gleichstellungsbeauftragte nur die ihr auferlegten Pflichten als „Sachwalterin der im Bundesgleichstellungsgesetz festgelegten Ziele“, wie das Bundesverwaltungsgericht 2007 sagte.

Wenn Sie können, verdrängen Sie während der Wartezeiten auf die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Gedanken an den Prozess. Die Verwaltungsgerichte sind überlastet und arbeiten meist langsam.

Bis dahin werden Sie sich sicher immer wieder die bange Frage stellen: „Wie sieht das Gericht diesen Sachverhalt?“ Natürlich, die Unsicherheit bleibt, aber Sie demonstrieren mit Ihrem Prozess auch Stärke gegenüber der Dienststelle. Und der geht es meist nicht anders als Ihnen. Auch hier hat sich jemand wegen des Prozesses zu verantworten. Allein dass es dazu kommt, wirft kein gutes Licht auf die Dienststellenleitung. Ein Gerichtsurteil, das ihr gleichstellungsrechtliches Versagen bescheinigt, sähe dann noch weniger gut aus.

Gelegentlich wird die Dienststelle sogar noch versuchen, in Schriftsätzen zum Prozess durch verzerrende Darstellungen Boden gut zu machen. Daher: Nicht aufregen und vor allem: nicht persönlich nehmen! Lassen Sie Ihre Anwältin machen.

Bei dem geschilderten Aufwand und Stress ist es nicht verwunderlich, dass es nur vereinzelte Klagen zum BGleiG bzw. von Gleichstellungsbeauftragten gibt (siehe Blog „Beklagenswert klaglos“ vom 8.10.2012).

Die meisten Gerichte selbst sind nur wenig mit der Materie vertraut. Es gibt kaum richtungsweisende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Dies macht den Prozessausgang ungewisser, ist aber auch eine/Ihre Chance, gestalterisch in die Gesetzesauslegung einzugreifen und die Gleichstellung so voranzubringen. Jedes Urteil hilft, die Rechtslage zu klären.

Das alles wird Sie vermutlich nicht wirklich beruhigen. Aber ist es nicht auch befriedigend, in einem aufregenden Amt tätig zu sein und für die richtige Sache zu kämpfen?

Zum Schluss denken Sie bitte an den Spruch: „Auf hoher See und vor Gericht sind wir in Gottes Hand“. Als Gleichstellungsbeauftragte hoffen wir natürlich, dass es eine Göttin ist und dass sie das BGleiG kennt und zur Geltung bringt.

In diesem Sinne: Trauen wir uns, das Beteiligungsverfahren bis an seine Grenzen auszureizen und Schritte nach vorne zu wagen!

Herzlich

Kristin Rose-Möhring

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
Twitter-Icon

Folgen Sie uns auch auf Twitter!
Wir informieren Sie rund um das Thema Gleichstellungrecht.
https://twitter.com/GleichstellungR

banner-gleichstellungs-und-gleichbehandlungsrecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg
SX_LOGIN_LAYER