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Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG (2) - Die Beteiligung

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Die Gleichstellungsbeauftragte ist die Sachwalterin der im Bundesgleichstellungsgesetz festgelegten Ziele (siehe Blog „Beteiligungsverfahren Teil 1“ vom 15.4.2013) und für alle diesbezüglichen Fragen zuständig, sie muss aber nicht durch die Dienststelle(n) laufen und sich umhören oder bei der Dienststellenleitung nachfragen, ob und welche Maßnahmen anstehen. Sie muss sich ihre Aufgaben nicht zusammensuchen. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist sozusagen eine Bringschuld der Dienststelle.

Liebe Leserin, lieber Leser,

in einer entsprechend großen Dienststelle kann eine Gleichstellungsbeauftragte ihre Aufgaben nur wahrnehmen, wenn sie weiß, was vor sich geht. Der Gesetzgeber hat die Dienststelle daher in § 19 Abs.1 S. 2 BGleiG verpflichtet, die Gleichstellungsbeauftragte an allen

  1. personellen Entscheidungen Maßnahmen (Ausnahme: Umsetzungen und Abordnungen für nicht länger als 3 Monate),

  2. organisatorischen Maßnahmen sowie

  3. sozialen Maßnahmen

zu beteiligen. Das ist so gut wie alles, was in einer Dienststelle in Bezug auf die Beschäftigten anfallen kann. Damit diese Beteiligung nicht ins Leere läuft, hat der Gesetzgeber die Dienststelle in § 20 Abs.1 S. 1 BGleiG verpflichtet, die Gleichstellungsbeauftragte vollständig und unverzüglich zu unterrichten.

Vollständig bedeutet alles und nicht nur das, was die Dienststelle für die Gleichstellungsbeauftragte für wichtig hält. Was unverzüglich bedeutet, wissen wir spätestens seit Günter Schabowskis Pressekonferenz zur Reisefreiheit der Menschen in der ehemaligen DDR vom 9. November 1989.

Ist die Dienststelle ihrer Unterrichtungspflicht nachgekommen, prüft die Gleichstellungsbeauftragte die Gleichstellungsrelevanz. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 1 S. 1 BGleiG, wonach sie den Vollzug des Gesetzes überwacht.

Abschließend leitet die Gleichstellungsbeauftragte die ihr sinnvoll erscheinenden weiteren Schritte ein, z.B.

  • Gespräche

  • Anforderung von Unterlagen, soweit nicht schon gemäß § 20 Abs. 1 S.2 BGleiG vorgelegt

  • Einholen von Auskünften (§ 20 Abs. 1 S. 1)

  • Einsicht in Personalakten (§ 20 Abs. 1 S. 4)

  • Erörterung mit Betroffenen etc.

Das Gesetz ist in dieser Hinsicht so konstruiert, dass die Gleichstellungsbeauftragte von allem so früh und so vollständig wie möglich erfährt und dann entscheidet, was für sie relevant ist und wie sie sich einbringt. Die Dienststelle hat daher nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Ermessenspielraum im Hinblick auf die Unterrichtung und Beteiligung. Das wird gerne übersehen.

In den nächsten Wochen werden wir uns mit den weiteren Schritten des Beteiligungsverfahrens beschäftigen.

Herzlich,

Ihre Kristin Rose-Möhring

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