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Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG (3) - Das Votum

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Im Behördenalltag haben es neue Regelungen schwer sich durchzusetzen, denn alte tradierte Entscheidungs- und Verhaltensmuster sind zäh und langlebig. Schließlich haben sie sich über viele Jahre oder Jahrzehnte bewährt und man(n) weiß, woran man(n) ist. So geht es auch – immer noch – mit dem Bundesgleichstellungsgesetz, obwohl es schon über zehn Jahre in Kraft ist. Mit uns Gleichstellungsbeauftragten wird zwar geredet, denn das muss ja sein, aber oft unter angeblichem Zeitdruck und wichtige Themen und Personalien werden „leider“ immer wieder „vergessen“. Dann macht man(n) weiter wie bisher, denn das Gesetz sagt ja nicht, dass den Voten der Gleichstellungsbeauftragten zu folgen ist.

Liebe Leserin und lieber Leser,

Geist und auch Buchstaben des Gesetzes entspricht das nicht, denn die gehen von einer ernsthaften Auseinandersetzung mit den Argumenten der Gleichstellungsbeauftragten aus. So ist in § 20 Abs. 2 S. 3 BGleiG ein schriftliches Votum der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschrieben, was eine schriftliche Vorlage erfordert. Spätestens hier lässt sich erkennen – gegebenenfalls nach weiteren Nachfragen –, ob die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig und vollständig unterrichtet und in den Entscheidungsprozess eingebunden hat.

Das Votum der Gleichstellungsbeauftragten hat die Qualität eines eigenen, gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsvorschlags in allen Mitwirkungsangelegenheiten. Es erfolgt beispielsweise in Form

  • einer Zustimmung mit oder ohne Begründung,

  • einer Zustimmungsverweigerung mit Begründung,

  • einer schlichten Kenntnisnahme oder

  • eines Alternativvorschlages.

Die Schriftform ist dabei nur der gesetzlich vorgesehene Regelfall. In Ausnahmefällen kann auch mündlich votiert werden. Das ist allerdings, da nicht belegbar, nicht zu empfehlen und sollte eher die Ausnahme bleiben.

Auch nach Abgabe des Votums kann die Dienststelle nicht einfach weitermachen und die Gleichstellungsbeauftragte bis zum Vollzug der Maßnahme im Unklaren lassen. Sie muss sie von ihrer Haltung zum Votum unterrichten. Das ergibt sich daraus, dass die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass die Dienststelle dem Votum nicht folgen will, für die abweichende Haltung gemäß § 20 Abs. 2 S. 4 BGleiG eine schriftliche Begründung verlangen kann.

Dies zu tun, hat sich bewährt, da die Dienststelle sich noch einmal gründlich mit der Argumentation der Gleichstellungsbeauftragten auseinander setzen muss, was auf Dauer vielleicht doch etwas im Denken bewirkt.

Auch kann es für die Gleichstellungsbeauftragte wichtig und sinnvoll sein, sich die Haltung der Dienststelle schriftlich darlegen zu lassen, z.B. wenn sie überlegt, ob sie Rechtsmittel, d.h. zunächst einen Einspruch einlegen will. So kann sie auch überprüfen, ob die Dienststelle eine auf Dauer einheitliche Entscheidungslinie verfolgt.

Ich frage mich oft, ob sich die ganze Arbeit wirklich lohnt, die ich in Beteiligungsverfahren, d.h. meine schriftlichen Voten und Stellungnahmen stecke. Aber als Überzeugungstäterin habe ich so die Möglichkeit, auf Ungereimtheiten, Ungerechtigkeiten, unmittelbare und auch mittelbare Diskriminierungen oder auf Gesetzesverstöße aufmerksam zu machen. Das ist die Mühe meist Wert und steter Tropfen höhlt hoffentlich den Stein.

Lassen Sie sich also nicht frustrieren und haben Sie an dieser Stelle den Mut, die Dinge auf den Punkt zu bringen und auch die später beschriebenen rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

Herzlich

Ihre Kristin Rose-Möhring

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