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Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG (5) – Der Einspruch / psychologische Aspekte

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Im Beteiligungsverfahren kann das Votum der Gleichstellungsbeauftragten noch so gut begründet, das Recht noch so sehr auf ihrer Seite und die geschlechterrelevante Diskriminierung noch so offensichtlich sein - mann (seltener frau) sieht die vorgebrachten Argumente nicht (ein). Da mangelt es ggf. an der geschlechterpolitischen Sensibilität oder auch an der gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildung und Informationsverpflichtung nach § 10 Abs. 4 BGleiG. Ergebnis: Mann will es nicht sehen, weil mann das ganze Thema sowieso für Quatsch hält oder mann bemüht auch immer wieder gerne den sogenannten Sachzwang. Jetzt heißt es für die Gleichstellungsbeauftragte Flagge zeigen und klar machen, dass sie ernst zu nehmen ist.

Liebe Leserin, lieber Leser,

an dieser Stelle tun sich viele von uns schwer. Einspruch einzulegen, ist ein ernster Schritt. Es handelt sich um ein offiziell im Gesetz vorgesehenes Rechtsmittel. Es entsteht damit ein Vorgang, der offenkundig macht, dass Dienststelle und Gleichstellungsbeauftragte sich uneins sind, ja Streit haben. Davor schrecken viele erst einmal zurück.

Ich weiß auch, dass manche Dienststellen versuchen, dies als psychologisches Druckmittel auf die Gleichstellungsbeauftragte einsetzen. Aber Feiglinge werden nicht Gleichstellungsbeauftragte. Oder warum gibt es zu Feigling keine weibliche Form? Und: Ihre Wählerinnen setzen Vertrauen in Sie. Daher ist eine gewisse Härte in der Sache schon notwendig.

Zudem: Sie sind nicht ganz allein. Zumindest das Gesetz steht auf Ihrer Seite und legt Ihnen bei der Einlegung des Einspruchs nicht allzu viele Steine in den Weg. Trotzdem sollten Sie möglichst sorgfältig arbeiten – für die meisten Gleichstellungsbeauftragten ohnehin eine Selbstverständigkeit.

Das schriftliche Einspruchsverfahren hält die gegenseitigen Argumente fest. Ihr Vorteil: Die Dienststelle kann nicht mit all den geheimen Vorbehalten, gleichstellungswidrigen Überlegungen und sachfremden Erwägungen, die ihre bisherige Entscheidung beeinflussten, (verfahrens-)öffentlich argumentieren. Daher haben Sie es oft leichter, eine sachliche und nachvollziehbare Begründung zu finden.

Die Dienststelle, zumindest die weniger gleichstellungsoffene, hat es dagegen oft schwer, immer wieder Begründungen zu finden, die u.U. auch einer Überprüfung durch übergeordnete Behörden oder Gerichte standhalten können. Sie müssen ggf. ihren Ermessensspielraum überstrapazieren. Auf jeden Fall aber wird alles aktenkundig und zumindest auf Dauer entsteht so ein Bild vom wahren Gleichstellungsgeist in der Behörde. Ich kann nur wieder einmal sagen: „Steter Tropfen höhlt den Stein.“ Auch wenn mich die Ungeduld gelegentlich schier zerreißt.

Häufig werden zudem Mängel im Beteiligungsverfahren zu rügen sein, denn die Gleichstellungsbeauftragte falsch, zu spät, unvollständig oder gar nicht informiert zu haben, ist in so mancher Dienststelle fester Bestandteil des Instrumentariums im „Kampf“ gegen diese lästige Person.

Versäumen Sie es nicht, in diesen Fällen darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesetz (§ 10 Abs. 4 BGleiG) alle Vorgesetzten und Beschäftigten der Personalverwaltung verpflichtet sind, sich zu informieren und weiter zu bilden; insbesondere, wenn sie das Gleichstellungsrecht nicht voll beherrschen.

So weit zu den psychologischen Aspekten des Einspruch und das nächste Mal schreibe ich dann tatsächlich zum formalen Ablauf des Einspruchsverfahrens.

Herzlich

Ihre Kristin Rose-Möhring

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