Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG (6) – Der Einspruch (Adressatin und Schriftform)
Liebe Leserin und lieber Leser,
Wenn Sie dann Einspruch einlegen, müssen gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 BGleiG einige Formalien beachtet werden. Der Einspruch muss
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gegenüber der Dienststellenleitung,
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schriftlich und
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innerhalb einer Woche
erfolgen.
In der Regel kennen Sie die Formalien sehr genau und wissen, wer die Dienststelle leitet. Dennoch sollte immer noch einmal genau geprüft werden. Adressatin ist die Dienststelle, bei der die Gleichstellungsbeauftragte bestellt ist.
Ist die Gleichstellungsbeauftragte auch noch für nachgeordnete Dienststellen bestellt, muss der Einspruch bei der Dienststelle eingelegt werden, in der der gerügte Verstoß begangen wurde. Wurde der Verstoß bei einer übergeordneten Dienststelle begangen, ist nur die dort bestellte Gleichstellungsbeauftragte zuständig. Also:
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bei mehreren in Frage kommenden Dienststellen immer an die Leitung der Dienststelle, in der die Rechte verletzt wurden;
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kann die Rechtsverletzung einer oder mehreren bestimmten Personen zugeordnet werden, immer an die für diese Personen zuständige Dienststellenleitung.
Das BGleiG schreibt für den Einspruch Schriftform vor, d.h. ein Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Kopie eines unterschriebenen Schriftstücks reicht nicht. In dem Fall bitte noch einmal original unterschreiben. Aus diesen Gründen genügt auch ein Fax oder eine E-Mail den Anforderungen nicht. E-Mails mit gesicherter Personenidentifikation werden von der Rechtsprechung allerdings anerkannt.
Das Einspruchsschreiben muss an die Dienststellenleitung gerichtet sein und klar erkennen lassen, dass Einspruch eingelegt wird. Das geschieht am besten durch Bezeichnung des Schreibens als Einspruch. Genauso muss erkennbar sein, gegen was Einspruch eingelegt wird, d.h. der Einspruchsgegenstand muss nachvollziehbar bezeichnet sein. Gegenstand des Einspruchs ist die Maßnahme, das Unterlassen, das Verhalten oder ähnliches, in der Sie als Gleichstellungsbeauftragte den Rechtsverstoß sehen (siehe auch Blogbeitrag Nr. 4 in dieser Serie vom 10.6.2013).
Gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber üblich und ratsam ist es, den Einspruch zu begründen. Dabei darf durchaus auf bereits vorgetragene Gründe und gewechselten Schriftverkehr Bezug genommen werden.
Jetzt muss der Einspruch nur noch rechtzeitig zur Dienststellenleitung gelangen.
Dazu mehr in Beitrag 7 dieser Serie.
Mit herzlichen Grüßen
Kristin Rose-Möhring
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