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Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG (7) – Der Einspruch/die Frist

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Nachdem die Gleichstellungsbeauftragte alle Mühen auf sich genommen und unter Beachtung der bisher abgehandelten Formalien ihr Einspruchsschreiben aufgesetzt hat, muss dieses rechtzeitig zur Dienststellenleitung gelangen. Das Bundesgleichstellungsgesetz sieht dafür eine Frist von einer Woche vor.

Liebe Leserin, lieber Leser,

das ist sehr kurz für ein Rechtsmittel und wir Gleichstellungsbeauftragten müssen den Fristablauf fest im Auge behalten. Daher muss das sogenannte „fristauslösende Ereignis“, z.B. die Nicht-Beteiligung – und ein solcher Fall macht schon die ganze grundsätzliche, aber auch alltägliche Problematik deutlich – als solches sofort identifiziert und der sich daraus ergebende Fristablauf festgelegt werden.

Eine Frist zu versäumen, wäre nach all der Arbeit bis zu diesem Zeitpunkt sehr ärgerlich und ein solcher Fehler nicht mehr heilbar, denn die gesetzlich vorgesehene Wochenfrist lässt das ganze Verfahren sterben, wenn sie nicht eingehalten wird.

Eine Frist von einer Woche bedeutet eine volle Woche. Der Tag des Eintritts des o.g. „fristauslösenden Ereignisses“ zählt nicht mit. Tritt dieses Ereignis beispielsweise an einem Mittwoch ein, läuft die Frist am darauffolgenden Mittwoch ab und zwar um 24 Uhr. An dieser Stelle erspare ich mir, auf einen eventuellen Unterschied zwischen Mittwoch 24 Uhr und Donnerstag 0 Uhr einzugehen. Diese Spielereien überlasse ich den Juristen.

Fällt der Fristablauf auf einen Samstag, Sonntag oder einen (am Ort des Geschehens) gesetzlichen Feiertag, so läuft die Frist am darauffolgenden Werktag um 24 Uhr ab. Wäre also Fristablauf am Karfreitag, so hätten Sie Zeit bis zum folgenden Dienstag Mitternacht.

Fristbeginn ist in Beteiligungssachen regelmäßig der Tag, an dem die Dienststelle der Gleichstellungsbeauftragten mitteilt, dass sie deren Votum nicht folgen will. In anderen, oft schwieriger zu beurteilenden Fällen wie Missachtung der Beteiligungsrechte, Fehler bei der Unterrichtung oder Auskunftserteilung, Nichtbehandlung von Initiativanträgen usw. tritt das Ereignis fristauslösend erst dann ein, wenn es für die Gleichstellungsbeauftragte deutlich zu erkennen ist.

Die Meinungsbildung der Dienststelle zu diesem Punkt muss abgeschlossen sein und als solche der Gleichstellungsbeauftragten bekannt werden. Dazu genügen keine Gerüchte oder Nebenbei-Bemerkungen. Sie muss hierzu auch nicht nachforschen. Ist sie im Zweifel, kann sie aber – am besten schriftlich – nachfragen. Die Frist beginnt dann mit der negativen Antwort der Dienststelle zu laufen.

Jetzt müssen Sie noch dafür sorgen, dass der Einspruch rechtzeitig zugeht. Letzte Möglichkeit wäre der Einwurf in den Briefkasten der Dienststelle bis 24 Uhr. Da dies in der Regel und anders als bei Gerichten kein Fristbriefkasten ist, gilt der Zugang im Zweifel dennoch als rechtzeitig. Denkbar ist in den heutigen Email-Zeiten natürlich auch – so handhabe ich das -, dass Sie den Einspruch per Mail vorab senden mit dem Hinweis, dass das unterschriebene Original auf dem internen Postweg folgt. Damit habe ich gute Erfahrungen gemacht.

Wichtig ist aber, dass das unterschriebene Original rechtzeitig eingeht, d. h., im behördeninternen Postlauf ist. Danach ist inhaltlich erst einmal die Dienststelle am Zuge.

Herzlich

Ihre Kristin Rose-Möhring

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