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Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG (8) – Der Einspruch (Behandlung durch die Dienststelle)

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Ist der Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten bei der Dienststellenleitung eingegangen, so ist diese gehalten, innerhalb eines Monats darüber zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 S. 1 BGleiG). Der Einspruch hat gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 BGleiG aufschiebende Wirkung, den sogenannten Suspensiveffekt. Das heißt, die Dienststelle darf die beanstandete Maßnahme nicht umsetzen, solange über den Einspruch nicht entschieden ist. Bereits begonnene Maßnahmen dürfen nicht weiterverfolgt werden und müssen gegebenenfalls beendet oder zurückgenommen werden.

Liebe Leserin und lieber Leser,

wenn die stets voll ausgelastete Gleichstellungsbeauftragte nun glaubt, zumindest an dieser Front vorübergehend Ruhe geschaffen zu haben und wenigstens in dieser Sache abwarten zu können, bis die Dienststelle ein Einsehen zeigt, ihren überzeugenden Begründungen folgt und dem Einspruch innerhalb eines Monats abhilft, wird sie in der Regel herb enttäuscht.

Nach meiner Erfahrung gibt es kaum einen behördeninternen Vorgang, der so rasch erledigt wird wie die Zurückweisung eines Einspruchs der Gleichstellungsbeauftragten. Das ist wohl in erster Linie eine Folge des Suspensiveffekts, da mit der Zurückweisung des Einspruchs auch die aufschiebende Wirkung entfällt.

Manchmal frage ich mich, ob es für diese Fälle vielleicht ein mir unbekanntes Beschleunigungsgesetz gibt. In bester Erinnerung ist mir noch ein Fall, als die sonst so schwerfällige Ministerialbürokratie zu so absoluter Hochform auflief, dass mein Einspruch in weniger als 24 Stunden über alle beteiligten Schreibtische ging, eine Staatssekretärsvorlage gebastelt, eine Entscheidung getroffen, die Zurückweisung samt Begründung ausgefertigt und noch um 23 Uhr des gleichen Tages vom Büro des Staatssekretärs – er ist in einem Bundesministerium der Leiter der Dienststelle - in mein Emailfach übersandt wurde – natürlich bei gleichzeitigem Vollzug der Maßnahme. Das war einsame Spitze! Und die Krönung: ausgerechnet an Weiberfastnacht im Rheinland. Das bleibt unerreicht! So schnell kann also eine Behörde sein – wenn sie (etwas) will.

In meinem Fall ist das Ministerium eine oberste Bundesbehörde, womit die gleiche Dienststellenleitung über den Einspruch entscheidet, die auch die beanstandete Maßnahme beabsichtigt. In sonstigen Fällen muss bei beabsichtigter Zurückweisung des Einspruchs der gesamte Vorgang der Dienststellenleitung der übergeordneten Behörde zur Entscheidung vorgelegt werden.

Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entscheidet der Vorstand. Dadurch entsteht eine gewisse, wenn auch immer noch behördeninterne Öffentlichkeit und die Dienststellenleitung wird gezwungen, sich vor der übergeordneten Behörde zu rechtfertigen. Das kann für die Gleichstellung durchaus positive Effekte haben. Unter Umständen kann auch die Gleichstellungsbeauftragte der übergeordneten Behörde beteiligt werden müssen oder unterstützend tätig werden.

Auch für die übergeordnete Dienststellenleitung gilt, dass innerhalb eines (weiteren) Monats zu entscheiden ist.

Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein Recht auf zeitnahe Behandlung und Bescheidung ihres Einspruchs. Bleibt sie insgesamt drei Monate ohne Nachricht, kann sie eine Klage auf Untätigkeit stützen.

Dennoch wird auch hier die Zurückweisung des Einspruchs eher die Regel als die Ausnahme bleiben. Aber zum Glück sind damit noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft.

Herzlich

Ihre Kristin Rose-Möhring

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