Beteiligungsverfahren nach dem BGleiG (9) – Das außergerichtliche Einigungsverfahren (allgemein)
Liebe Leserin und lieber Leser,
die Gleichstellungsbeauftragte kann nun das Verwaltungsgericht anrufen, wenn ihr Einspruch erfolglos geblieben ist. Das setzt allerdings voraus, dass gemäß § 22 Abs.1 S.1 BGleiB ein nochmaliger Versuch, außergerichtlich zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen, gescheitert ist.
Aus dieser Vorschrift und den verschiedenen Stufen des Beteiligungsverfahrens ersehen Sie schon, dass das Gesetz nicht unbedingt darauf angelegt ist, die Differenzen zwischen Gleichstellungsbeauftragter und Dienststelle gerichtlich klären zu lassen. Aber letztlich sagt das Gesetz in seiner Gesamtheit doch folgendes:
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Liebe Dienststelle, hast du etwas vor, was auch nur entfernt Gleichstellungsfragen berühren könnte, so beachte gefälligst alle gesetzlichen Regelungen, die Verfassung und den Geist einer fairen Gleichstellung von Frauen und Männern.
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Sobald du dir die ersten Gedanken zu einer solchen Maßnahme oder Regelung machst, informiere deine Gleichstellungsbeauftragte umfassend und vollständig.
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Beteilige deine Gleichstellungsbeauftragte so, dass ihre Ansichten mit Gewicht und frei von jeglicher Verfestigung einer Meinungsbildung zu der Entscheidung berücksichtigt werden können.
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Beachte, dass die Gleichstellungsbeauftragte die berufene Sachwalterin der im Bundesgleichstellungsgesetzes festgelegten Ziele ist, und setze dich gründlich mit ihrer Auffassung auseinander, ehe du anders entscheidest.
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Legt die Gleichstellungsbeauftragte Einspruch ein, überdenke deine Position erneut unter Berücksichtigung ihrer Argumente und ändere deine Entscheidung oder lege sie der übergeordneten Behörde zur Überprüfung vor.
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Bleibst du danach immer noch bei deiner Meinung, so hast du in einem außergerichtlichen Einigungsverfahren Gelegenheit, zusammen mit der Gleichstellungsbeauftragten in erneuter Auseinandersetzung mit deren Argumenten doch noch einen gangbaren Weg zu finden.
Mir zeigt das deutlich: Der Gesetzgeber ist nicht davon ausgegangen, dass Dienststellen von vornherein in der Lage sind, der Gleichstellung die ihr zukommende Beachtung zu schenken. Es sieht mir mehr nach dem Versuch aus, den Dienststellenleitern in ständig aufgezwungener Auseinandersetzung mit ihren Gleichstellungsbeauftragten die Beachtung des Gleichstellungsgedankens und der Gesetzeslage näher zu bringen.
Dadurch wird die Gleichstellungsbeauftragte zum (ständig schlechten) Gleichstellungsgewissen der Dienststelle. Die Folge ist, dass nach meinem Eindruck und dem vieler meiner Kolleginnen die überwiegend männlichen Dienststellenleiter nichts mehr wünschen, als diese lästigen Verfahren zu umgehen oder doch zumindest schnell hinter sich zu bringen, wenn aktive Gleichstellung nicht in ihre Pläne oder gar in ihre Vorstellungswelt passt.
Das Gesetz sagt nichts zur Gestaltung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens. Dies bleibt weitgehend den Parteien überlassen. Mit der zweckmäßigen Gestaltung und Beachtung eventueller Klageanforderung werde ich mich als eine Gleichstellungsbeauftragte, die hier ein Menge Erfahrung hat, daher demnächst näher auseinandersetzten.
Herzlich
Ihre Kristin Rose-Möhring
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