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Beurteilungen: Teilzeit contra Teilfreistellung

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Zu anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellte Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes werden, um Benachteiligungen in der beruflichen Entwicklung zu vermeiden, nicht beurteilt, sondern nachgezeichnet. Dies gilt für freigestellte Gleichstellungsbeauftragte genauso wie etwa für Personalratsmitglieder oder die Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen. Bei teilweiser Freistellung wird teils beurteilt, teils nachgezeichnet. Sinkt der Anteil der noch verrichteten dienstlichen Tätigkeit unter 25%, kann die Beurteilung ganz entfallen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

das ist gut so, denn es droht nicht nur die indirekte Einflussnahme auf diese Teilfreigestellten durch die Beurteilung in Form einer Quasi-Mitbeurteilung der Freistellungstätigkeit als Belohnung oder Bestrafung. Es droht auch eine generelle Fehlbeurteilung, soweit es um kleinteilige Zeitkontingente geht, die diese teilweise Freigestellten noch in einer Arbeitseinheit tätig sind.

Den Beurteilenden fällt es schwer, die erbrachten Leistungen auf das vier-, fünf- oder sechsfache hochzurechnen. Es bleibt der Eindruck der seltenen Anwesenheit und der beschränkten Einsatzfähigkeit. Durch die zeitliche Begrenzung sind Teilfreigestellte auch weniger in das soziale Umfeld ihres Arbeitsplatzes eingebunden, seltener anwesend, wenn wichtige Entscheidungen getroffen werden, und können ihre Interessen weniger nachhaltig vertreten. So weit so gut.

Dies trifft alles aber auch auf Teilzeitkräfte ohne Freistellung zu, von denen zudem bekannt ist, dass sie während ihrer zeitlich begrenzten Anwesenheit oft dichter, d.h. intensiver arbeiten.

Zu Rate gezogene Juristen und das für Dienstrecht zuständige Bundesinnenministerium sind sich allerdings einig, dass es wegen der gegenüber einer Freistellung anders gelagerten Ausgangssituation auch bei kleinstteiligen Teilzeitkontingenten bei der üblichen Beurteilung bleiben muss, selbst wenn Beschäftigte nach der Elternzeit manchmal mit anfangs nur 15-25%iger Teilzeit in den Dienst zurückkommen. Und das, obwohl statistisch gesehen – und solche Statistiken mache ich nach Beurteilungsrunden immer wieder – Teilzeit weit weniger gut beurteilt wird und hier unter Gleichstellungsaspekten ein vergleichbarer Schutzmechanismus angezeigt wäre.

Betroffen sind – natürlich – fast ausschließlich Frauen, da diese viel häufiger in Teilzeit und das auch in kleinen Anteilen beschäftigt sind als Männer und dabei in vielen Fällen auch noch durch familiäre Pflichten belastet sind.

Und mag das beschriebene System auch juristisch korrekt sein: Es benachteiligt Frauen. Dadurch wird die Sache gleichstellungsrelevant und als Gleichstellungsbeauftragte habe ich diesen Punkt initiativ aufgegriffen. Aber vielleicht braucht es mehr als die ein oder andere kleine Statistik, um ein solches Problem deutlich zu machen. Bleiben wir dran!

Herzlich,

Ihre Kristin Rose-Möhring

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