Bundespersonalvertretungsgesetz und Gleichstellung (I)
Liebe Leserin, lieber Leser,
vorangegangen waren auf dem Gebiet der Gleichberechtigung, der Frauenförderung und Gleichstellung wichtige Weichenstellungen:
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Seit dem 24.2.1986 galt die Richtlinie für die berufliche Förderung von Frauen in der Bundesverwaltung.
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Sie wurde am 24.6.1994 durch das Frauenfördergesetz abgelöst, das als Artikel 1 Bestandteil des o.g. Zweiten Gleichberechtigungsgesetzes war.
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Im Bundestag gab es nach der Wiedervereinigung Deutschlands, also seit Anfang der 1990er Jahre, sowohl aufgrund einer Festlegung im Einigungsvertrag1 als auch nach wichtigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine fraktionsübergreifende Initiative von gleichstellungsengagierten Frauen, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, Artikel 3 Absatz 2 „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ zu ergänzen. Zusammen mit Frauen aus Verbänden, Gewerkschaften und Frauenorganisationen setzten sie den ergänzenden 2. Satz durch „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“. Am 15.11.1994 trat diese Änderung in Kraft und der Ergänzungssatz bildet bis heute die Grundlage für die immer noch notwendigen Maßnahmen der Frauenförderung, wo diese benachteiligt sind.
Durch das Zweite Gleichberechtigungsgesetz wurde mit Artikel 6 auch das BPersVG in einigen Punkten ergänzt; die sechs wichtigsten sind:
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§ 20 [Wahlvorstand] – Abs.1 Ergänzung um Satz 3: „Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören.“
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§ 51 [Personalversammlung] – Ergänzung des Satzes 2: „Sie [die Personalversammlung] darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, ... sowie Fragen der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.“
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§ 68 [Allgemeine Aufgaben der Personalvertretung] – Abs. 1 Ergänzung um eine neue Nr.: „Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: ... 5a: die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern“.
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§ 76 [Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung] – Abs. 2 Satz 1 - Ergänzung um eine neue Nr.: „Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über ... 10. Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.“
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§ 77 [Mitbestimmung in Personalangelegenheiten] – Abs. 2 Ergänzung in Nr. 2: „Der Personalrat kann ... seine Zustimmung verweigern, wenn 1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, ... verstößt“.
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§ 98 [... Geschlechter] – Ergänzung eines Abs. 4: „Die Geschlechter sollen in den Personalvertretungen und den Jugend- und Auszubildendenvertretungen entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein.“
(Wie) Hat sich das zugunsten der Gleichstellung ausgewirkt? Dieser Frage gehen wir im nächsten Blog nach.
Herzlich
Kristin Rose-Möhring
1Im Einigungsvertrag vom 31.8.1990 wurde in Art. 31 vorgegeben:
„(1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, die Gesetzgebung zur Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen weiterzuentwickeln.
(2) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, angesichts unterschiedlicher rechtlicher und institutioneller Ausgangssituationen bei der Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gestalten ...“
2 Seit dem Bundesgleichstellungsgesetz vom 5.12.2001 „Gleichstellungsplan“
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