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Das Ammenmärchen von der gleichen Qualifikation

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Das Bundesgleichstellungsgesetz legt in § 8 fest, dass bei gleicher Qualifikation und Unterrepräsentanz von Frauen auf der Zielebene vorbehaltlich der Einzelfallprüfung die Frau zu bevorzugen ist.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Diese Regelung ist leider genau so schön wie nutzlos.

Zur Feststellung gleicher Qualifikation kommt es praktisch nicht mehr. Das „Qualifikationspatt“, aus dem die Frau im Sinne der Gleichstellung von Frauen mit Männern als Gewinnerin hervorgehen könnte, wird dadurch unterlaufen, dass Männer oft den Tick besser „gemacht“, sprich beurteilt werden, der dann den Ausschlag gibt.

Die Praxis verkennt dabei das Wesen der gleichen Qualifikation und unterläuft so das Bundesgleichstellungsgesetz. Die Qualifikation ergibt sich nämlich im Rahmen des jeweils angewandten Beurteilungssystems aus der vergebenen Note. Ist diese gleich, sind die Bewerber/innen auch gleich qualifiziert. Weitere Hilfskriterien sind nicht heranzuziehen. Sie müssen schon in die Note eingeflossen sein.

Nach dem Willen des Gesetzes kämen bei Unterrepräsentanz jetzt die Frauen zum Zuge. Dies wird aber in der Beurteilungspraxis heute oft dadurch umgangen, dass unter den Kandidat/inn/en ein Ranking durch Heranziehen immer feiner ausdifferenzierter Einzelkriterien in den Beurteilungsbögen erstellt wird. Wenn Mann nur weit genug differenziert, wird Mann immer Unterschiede finden. Der schöne Gedanke des Bundesgleichstellungsgesetzes „erst Note, dann Quote“ läuft so ins Leere.

Da zeigt sich dann wieder: Gesetze allein genügen nicht. Entscheidungsträger müssen auch wollen.

Herzlich,

Ihre Kristin Rose-Möhring

 

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