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Das Beteiligungsverfahren nach BGleiG (7a) – Der Einspruch/die versäumte Frist

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Die Frist zur Einlegung des Einspruchs ist mit einer Woche sehr kurz bemessen. Der Gesetzgeber erwartet hier von der Gleichstellungsbeauftragten eine ungewöhnlich schnelle Entscheidung. Üblich sind Rechtsmittelfristen von zwei Wochen. Der Schritt sollte schließlich sorgfältig überlegt sein. Hinzu kommt, dass diese Frist in der Gesetzesbegründung zum BGleiG als Ausschlussfrist bezeichnet wird. Ausschlussfrist bedeutet: Frist versäumt und die Gelegenheit ist ein für alle Mal verpasst. Das ist extrem ärgerlich, zumal wenn frau für das Versäumen der Frist gar nichts kann. Denken Sie nur an die Möglichkeiten von Unfällen, Krankheiten, Naturereignissen usw.

Liebe Leserin und lieber Leser,

die unverschuldet versäumte Frist zur Einlegung des Einspruchs ist ein schwieriger, rein juristisch zu diskutierender Fall, der mir seit Bestehen des BGleiG noch nicht untergekommen ist und zu dem ich mich selbst auch beraten lassen musste - deshalb auch die Bezeichnung in der Überschrift als Folge 7a.

Ich denke nicht, dass eine Gleichstellungsbeauftragte sich da auskennen muss. Für den Fall der Fälle ist es aber gut, schon einmal davon gehört oder gelesen zu haben.

Der Einspruch ist ein Rechtsmittel. Rechtsmittelfristen werden in § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Die ganz vorherrschende Meinung in der Literatur und in Juristenkreisen ist, dass dies auch für die Einspruchsfrist gilt. Entgegen der Bezeichnung in der Gesetzesbegründung als Ausschlussfrist ist sie doch als Rechtsmittelfrist zu behandeln. Das bedeutet dann aber auch, ist die Frist unverschuldet versäumt worden, gibt es die Möglichkeit,
die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
zu beantragen.

Unverschuldet bedeutet, dass das Hindernis trotz sorgfältigen Arbeitens unvorhersehbar war oder unvermutet eingetreten ist und die Gleichstellungsbeauftragte an der rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs gehindert hat. Tritt es am letzten Tag der Frist ein, genügt das, weil die Frist voll ausgenutzt werden darf und die Gleichstellungsbeauftragte nicht schon gleich zu Fristbeginn tätig werden muss.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand muss dann nach Wegfall des Hindernisses innerhalb einer Frist von einer Woche gestellt werden. Hier gilt wieder die kurze Wochenfrist des BGleiG und nicht die Zwei-Wochen-Frist des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Frist wird genauso berechnet wie die Einspruchsfrist. Bereits verbrauchte Frist bis zum Eintritt des Hindernisses wird nicht angerechnet.

Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand muss dann auch gleichzeitig der Einspruch eingelegt werden. Die Dienststelle muss dem Antrag (nicht dem Einspruch) stattgeben, wenn tatsächlich ein Hindernis vorlag.

Mein Rat: Sollte es einmal knapp werden und ein mögliches unverschuldetes Hindernis vorgelegen haben, stellen Sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legen Sie Einspruch ein. Danach holen Sie in aller Ruhe Rechtsrat ein.

Aber wie schon gesagt, bei uns sorgfältig arbeitenden Gleichstellungsbeauftragten kommt dieser Fall so gut wie nie vor.

Herzlichst

Ihre Kristin Rose-Möhring

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