rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Ernennung von politischen Beamtinnen und Beamten (Theorie)

2 Bewertungen

Die Ernennung der politischen Beamt/inn/en, in der Regel Staatssekretäre und Staatssekretärinnen sowie Abteilungsleiter/innen, ist der wahre Prüfstein für die ernsthafte Anwendung des BGleiG in Bundesministerien. An dieser Schnittstelle der Politik zum Verwaltungsapparat zeigt sich, wie ernst die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Lebensbereichen genommen wird. Die konsequente Anwendung der Vorschriften des BGleiG weist den korrekten Weg.

Liebe Leserinnen und liebe Leser,

wir erleben es häufig nach Bundestagswahlen, etwas seltener nach Kabinettsrochaden oder zu anderen Anlässen, dass die politische Führung eines Ressorts (Minister/innen, Staatsminister/innen sowie Parlamentarische Staatssekretäre und Parlamentarische Staatssekretärinnen) ausgetauscht werden. Die hat in der Regel auch Veränderungen an der beamteten Führungsspitze eines Ministeriums zur Folge.

Das Bundesbeamtengesetz macht dies möglich, da es erlaubt, solche Beamt/inn/en auch gegen ihren Willen in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Damit soll das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Politik und Verwaltungsspitze gewahrt werden.

Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz sind diese Maßnahmen ausdrücklich von der Mitbestimmung ausgeschlossen. Ganz anders verhält es sich mit dem BGleiG und den sich daraus ergebenden Informations- und Beteiligungsrechten der Gleichstellungsbeauftragten. Hier gibt es keine Ausnahmen. Die Berücksichtigung der Gleichstellung ist eine Querschnittsaufgabe und gilt bis in die höchste beamtete Führungsspitze. Die Gleichstellungsbeauftragte ist wie bei jeder anderen Neubesetzung zu beteiligen, denn sie ist die Sachwalterin der im BGleiG festgelegten Ziele, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat. Sie überwacht daher auch in diesem Bereich die Einhaltung der gleichstellungsrechtlichen Regelungen.

Wo käme die Gleichstellung auch hin, wenn die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten gerade auf die Spitzenpositionen nicht anzuwenden wäre und so quasi ein gleichstellungsfreier Tummelplatz dort geschaffen würde, wo Macht und Einkommen sich ballen?

Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt damit keinen Einfluss auf politische Entscheidungen, wie oft befürchtet wird. Ihre korrekte Beteiligung sorgt nur dafür, dass die Personalentscheidungen auf dieser Ebene unter Berücksichtigung des Gesetzes und nach (hoffentlich) reichlicher und reiflicher Überlegung zu weiblichen Alternativen getroffen werden. Schließlich gibt es gerade auf der Führungsebene den größten Nachholbedarf.

Die Politik hat sich mit dem BGleiG für eine aktive Durchsetzung der Gleichstellung im öffentlich-rechtlichen Raum entschieden. Die Ernennung von politischen Beamt/inn/en unter korrekter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bietet dafür die Nagelprobe.

Denn schließlich haben diejenigen die Kontrolle durch die Gleichstellungsbeauftragte nicht zu fürchten, die sich an die Regeln halten.

Herzlich

Kristin Rose-Möhring

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
Twitter-Icon

Folgen Sie uns auch auf Twitter!
Wir informieren Sie rund um das Thema Gleichstellungrecht.
https://twitter.com/GleichstellungR

banner-gleichstellungs-und-gleichbehandlungsrecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg
SX_LOGIN_LAYER