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Die Beteiligung nach dem BGleiG bei der Ernennung politischer Beamtinnen und Beamter (2. Praxis)

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Nachdem ich mich im ersten Teil mit den theoretischen Aspekten befasst habe, wie eine Gleichstellungsbeauftragte selbst bei der Ernennung politischer Beamtinnen und Beamter zu beteiligen ist, komme ich heute zu dem heiklen Thema der Praxis.

Liebe Leserinnen und liebe Leser,

betroffen sind nach dem BGleiG nur wenige Kolleginnen, denn die Entscheidungen für die Präsident/inn/en, Leiter/innen oberer oder mittlerer Bundesbehörden werden in den obersten Bundesbehörden getroffen. Dennoch ist die Bedeutung schon wegen der herausgehobenen Positionen, die zu besetzen sind, groß. Schließlich wollen wir Gleichstellung in allen Bereichen. Und den Pfropfen im oberen Flaschenhals beseitigen wir am besten von oben nach unten.

Nach meiner Erfahrung werden Gleichstellungsbeauftragte in diesen Fällen nur selten oder gar nicht korrekt beteiligt. Es herrscht leider auch zu wenig Bereitschaft unter den Gleichstellungsbeauftragten, ihre Rechte aktiv, bis hin zu Klagen vor Gericht, durchzusetzen.

Die Praxis sieht − zumal zum Beginn der Legislaturperioden − eher so aus, dass die neue politische Führung kommt und entweder schon genaue Vorstellungen zur Besetzung dieser Positionen hat oder die entsprechenden Personen praktisch schon mitbringt.

Begründet wird das mit der Notwendigkeit und dem Bedürfnis eines besonderen Vertrauensverhältnisses. Dabei wird so getan, als gäbe es kein Versorgen verdienter Weggefährten, innerparteiliches Postenschachern oder vermutlich das Einlösen früher gemachter Versprechen.

So ist es Tradition und so machen es eben alle. Dabei besteht oft eine erschreckende Unkenntnis über die Gesetzeslage, insbesondere über das BGleiG. Ein/e neue/r Minister/in unterliegt, solange sie/er noch nicht im Amt ist, bei den vorbereitenden Überlegungen auch noch nicht den gesetzlichen Zwängen.

Aber erst einmal im Amt, wird ein Zurückrudern schwer und ist ohne Gesichtsverlust kaum möglich. Sie/er müsste eigentlich alle zuvor gemachten Überlegungen streichen und unter Berücksichtigung des BGleiG von vorne beginnen.

Mir ist ein solcher Fall allerdings nicht bekannt. Vielmehr knirschen die Gleichstellungsbeauftragten mit den Zähnen, unternehmen aber in der Regel nichts, um das Verhältnis zur neuen Leitung nicht gleich zu Anfang zu belasten. Hier ist auch eine gehörige Portion Zivilcourage gefragt.

Leider sind deshalb Verstöße gegen das BGleiG die ersten gravierenden Fehler, die neue Minister/innen im Amt machen. Solange wir Gleichstellungsbeauftragten uns nicht nachdrücklich dagegen wehren und sich das auch bei den parteipolitischen Aspirant/inn/en herumspricht, wird sich wohl auch nichts daran ändern.

Dabei ist auch Eilbedürftigkeit kein Argument. Den Neuen ist die Zusammenarbeit mit den alten Beamt/inn/en durchaus solange zuzumuten, bis eine BGleiG-konforme Neubesetzung erfolgen kann. Schließlich können fließende Übergänge auch hilfreich sein.

Spätere Generationen können dann auch sicher sein, dass sie auf die politischen Beamt/inn/en ihrer Vorgänger/innen treffen, die zumindest ein korrektes Ernennungsverfahren durchlaufen haben.

Das alles ist sicher nicht einfach neben all dem vielen Neuen, mit dem sich die frisch ernannten Minister/innen konfrontiert sehen. Es zeigt aber gleich zu Beginn der Amtsperiode, wie ernst die Gleichstellung genommen wird. Daher müssen wir Gleichstellungsbeauftragte auch gleich zu Beginn entschieden Flagge zeigen.

Herzlich

Kristin Rose-Möhring

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