Die Beteiligung nach dem BGleiG bei der Ernennung politischer Beamtinnen und Beamter (3. ein Fall vor Gericht)
Liebe Leserinnen und liebe Leser,
die Klage einer Gleichstellungsbeauftragten in einem solchen Fall zielt auf die Feststellung, dass ihre Beteiligungsrechte nach dem BGleiG bei der Ernennung eines politischen Beamten (seltener: einer politischen Beamtin) verletzt wurden. Hier eine kleine Auswahl der Gegenargumente der Dienststelle:
1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat kein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, da keine Wiederholungsgefahr besteht.
Da es noch nie anders gemacht wurde, ist dies wohl kein durchschlagendes Argument.
2) Die Gleichstellungsbeauftragte will durch die gerichtliche Entscheidung eine Rechtsunsicherheit beseitigen. Das stellt kein schützenswertes Interesse dar.
Ist das nicht gerade Sinn und Zweck eines gerichtlichen Verfahrens nach § 22 BGleiG?
3) Es liege kein Feststellungsinteresse vor. Der politische Beamte sei ernannt; die Entscheidung irreversibel.
Dazu fällt mir nichts ein.
4) Im BGleiG fehle - ähnlich der Regelung im Bundespersonalvertretungsgesetz - eine Regelung, die die Ernennung politischer Beamt/inn/en von der Beteiligung ausnimmt. Der Gesetzgeber habe das einfach übersehen!
Oder er wollte es seit nunmehr über 10 Jahren genau so. Schließlich ist die Gleichstellungsbeauftragte nach seinem Willen ja gerade keine Interessenvertreterin, sondern Teil der Personalverwaltung und Sachwalterin der im BGleiG festgelegten Ziele.
5) Es wird befürchtet, die Gleichstellungsbeauftragte könne ihr Amt missbrauchen, um politische Entscheidungen zu determinieren.
Das wäre doch schön. In der Gleichstellung wären wir dann sicher schon weiter.
6) Es obliege nicht der Dienststelle, die Wahrnehmung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten voranzutreiben.
Aber hallo! Wir führen hier keinen Krieg, sondern arbeiten an einem gemeinsamen Ziel. So zumindest der Auftrag des Gesetzgebers. Dafür hat er Regeln aufgestellt, an die sich nun alle halten müssen.
7) Die Gleichstellungsbeauftragte habe nur das Recht zur aktiven Teilnahme. Die Dienststelle müsse dies nicht von Amts wegen berücksichtigen.
Auch das sieht der Gesetzgeber wohl anders.
8) Im zu entscheidenden Fall habe ein Abteilungsleiter die Gleichstellungsbeauftragte darauf hingewiesen, es sei nicht wirklich sinnvoll, auf die Nennung eines Namens zu warten, um dann auf diese Person zu reagieren. Sie müsse sich früher einbringen.
Da hat jemand das grundsätzliche Problem erkannt! Jetzt fehlt es nur noch an der frühzeitigen und vollumfänglichen Information sowie der Schaffung der Gelegenheit zur aktiven Teilnahme. Allerdings ist es nicht Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten irgendwelche Namen von sich aus in den Raum zu stellen.
9) Die Gleichstellungsbeauftragte habe im zu entscheidenden Fall zwischen der allgemeinen Bekanntgabe der Entscheidung durch ein Rundschreiben und der Ernennung nach einer Woche genug Zeit gehabt, ein schriftliches Votum abzugeben.
Leider doch nichts verstanden! Wenn eine Entscheidung getroffen und durch ein Rundschreiben bekannt gegeben wurde, ist es wirklich zu spät, auch für jede Art einer Alibi-Beteiligung. Es gilt nach wie vor: Die Gleichstellungsbeauftragte ist immer als erste einzubeziehen. Bei jeder Art von verfestigter Meinungsbildung ohne Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegt bereits ein Gesetzesverstoß vor.
Liebe Gleichstellungsbeauftragte, das sind wirklich nicht die richtigen Argumente, um uns von der Durchsetzung unserer Beteiligungsrechte abzuhalten. Da hilft dann wirklich nur noch klagen!
Herzlich
Kristin Rose-Möhring
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