Die dienstliche Beurteilung der Mitarbeiterinnen einer Gleichstellungsbeauftragten
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
auf Grund der Weisungsfreiheit der Gleichstellungsbeauftragten gemäß §18 Abs.1 S.5 Bundesgleichstellungsgesetz sind beide Verfahren für deren Mitarbeiterinnen nicht zulässig. Jegliche Beurteilung der Leistung der Mitarbeiterinnen der Gleichstellungsbeauftragten würde auf eine zumindest indirekte Kontrolle von deren Arbeit hinauslaufen. Diese ist daher immer auch Endbeurteilerin.
Sie ist natürlich gehalten, die hausinternen einheitlichen und gerechten Maßstäbe anzuwenden. Hier liegt dann auch eine besonders hohe Verantwortung der Gleichstellungsbeauftragten, die ja in allen Beurteilungsverfahren durch ihre gesetzlichen Aufgaben gehalten ist, die Einhaltung dieser Maßstäbe zu überwachen, um Benachteiligungen von Frauen zu vermeiden.
In einer Beurteilung der Mitarbeiterinnen durch Dritte läge aber nicht nur eine Kontrolle und mögliche Einflussnahme auf die fachliche Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten, sondern es würde auch das besondere Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihren Mitarbeiterinnen betroffen. Diese erledigen ihre Arbeit auf Anweisung der Gleichstellungsbeauftragten und könnten in einen Loyalitätskonflikt zwischen ihr und dem Beurteiler, der für ihre berufliche Weiterentwicklung so wichtig ist, kommen.
Eine Zweitbeurteilung der Mitarbeiterinnen ist daher nach dem Sinn des Bundesgleichstellungsgesetzes wegen der Weisungsfreiheit der Gleichstellungsbeauftragten ausgeschlossen, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz steht.
Herzlich,
Ihre Kristin Rose-Möhring
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