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Die Gleichstellungsbeauftragte in der Organisationsstruktur

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Viele Dienststellen tun sich schwer mit der organisatorischen Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten in die Verwaltungsstruktur der Behörde. Nach außen zeigt sich dies in der Stellung, die uns Gleichstellungsbeauftragten im jeweiligen Organigramm zugewiesen wird. Dabei lässt das Bundesgleichstellungsgesetz keine Zweifel zu. § 18 Absatz 1 regelt das ganz klar: Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Verwaltung. Sie wird der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet. Bei obersten Bundesbehörden ist auch eine Zuordnung zur Zentralabteilung möglich. Sie ist weisungsfrei.

Liebe Leserin, lieber Leser,

Daraus ergibt sich auch die korrekte Darstellung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten im Organigramm oder Organisationsplan der jeweiligen Behörde. Sie ist in einem eigenen, der üblichen Darstellung angepassten „Kästchen“ auf Höhe der Dienststellenleitung oder der Leitung der Zentralabteilung aufzuführen. Dabei muss auf jegliche Anbindung über Verbindungslinien verzichtet werden, denn die könnte wie bei anderen Arbeitseinheiten ein Unterstellungsverhältnis, d.h. die Weisungsbefugnis einer anderen Person gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten symbolisieren.

Die Beachtung solcher Formalien ist genauso wichtig wie eine gegenderte Sprache oder andere Vorschriften des BGleiG. Wird sie missachtet, bedeutet dies immer auch eine Missachtung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten.

Eine durch Verbindungslinien angedeutete Abhängigkeit oder Unterstellung oder gar eine Ansiedlung in der „Fußleiste“ des Organigramms, in der gerne die Personal-, Jugend- und Schwerbehindertenvertretungen zu finden sind, setzt sich in den Köpfen fest.

Ich habe daher lange darum gekämpft, optisch an der Stelle angesiedelt zu werden, an die ich nach dem BGleiG gehöre. Es geht dabei nicht um persönliche Eitelkeiten und den Wunsch. „nah bei der Leitung“ zu stehen. Das wurde mir immer wieder unterstellt und war das letzte Argument, dass ich nach jahrelangem Ringen um die korrekte Wiedergabe im Organigramm meiner Dienststelle aus dem Weg räumen musste. Erst mein Vorschlag, es könne auch nur die Funktion dargestellt und auf meinen Namen verzichtet werden, machte dann den Weg frei. Inzwischen kann die – aus meiner Sicht - mustergültige Darstellung im Internetauftritt meiner Behörde nachgeprüft werden.

Einige Stichproben in größeren Ministerien haben nur noch im Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine ähnlich mustergültige Darstellung zutage gefördert. Viele andere oberste Bundesbehörden haben deutlichen Optimierungsbedarf.

Die Bedeutung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten wird in den Köpfen auch über die Art ihrer Darstellung wahrgenommen. So kann sich der Wunsch der Dienststellenleitung nach mehr Einfluss auf die Gleichstellungsbeauftragte durch die bereits genannten abhängigkeitsanzeigende Verbindungslinien ausdrücken und auch das o.g. häufige Wegschieben der Gleichstellungsbeauftragten zu den Interessenvertretungen zeigt, wie wenig die Gleichstellungsbeauftragte oft als Teil der Verwaltung und Organ zur Überwachung der Einhaltung des Gesetzes in den Köpfen der Dienststellenleitungen angekommen ist.

Daher ist es für alle Gleichstellungsbeauftragte notwendig, auch hier auf die korrekte Einhaltung des Bundesgleichstellungsgesetzes zu achten. Das ist keine Frage der persönlichen Eitelkeit. Wir füllen – gestützt auf ein Bundesgesetz – ein wichtiges Amt aus und müssen dafür sorgen, dass das gesetzeskonform auch in der Darstellung nach außen deutlich wird.

Herzlich,

Ihre Kristin Rose-Möhring

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