Die Klagen und ihre Folgen
Liebe Leserinnen und liebe Leser,
es ist vorbei und ich bin erleichtert. „Gleichstellungsbeauftragte verklagt Gleichstellungsministerin“ ist nur noch eine kleine Randnotiz von gestern. Die Urteile sind gefällt und zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Ich bin wieder aktiv auf meinem ureigenen Sachgebiet, der Gleichstellungsarbeit und dem Gleichstellungsrecht. Der Zeitpunkt ist daher gekommen, das Erreichte einzuordnen und rechtlich zu bewerten, sich also die Frage zu stellen, was die Urteile der Gleichstellung gebracht haben. Diese können auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts Berlin im Anhang zu dessen Presseerklärung vom 8. Mai 2014 heruntergeladen werden*.
Vor allem anderen wurde eins klar und deutlich: Es gibt im personellen Bereich der öffentlichen Verwaltung nach dem BGleiG keinen gleichstellungsfreien Raum. Ob es sich um die Bestellung von beamteten Staatssekretär/inn/en in Bundesministerien handelt, also um die Funktion von politischen Beamt/inn/en, oder ob es einen Posten mit besonderer politischer oder persönlicher Nähe zur Dienststellenleitung betrifft wie bei der Bestellung von Pressesprecher/inne/n: Die Gleichstellungsbeauftragte ist immer voll und ganz zu beteiligen. Das gilt ebenso für die Beteiligung an informellen Personalentscheidungen wie der Benennung von Unabhängigen Beauftragten und selbst dann - wenn wie im entschiedenen Fall - Aufgaben und Funktion der zu ernennenden Person in einem besonderen Kooperationsvertrag geregelt werden. Sobald eine Dienststelle an einer Personalentscheidung beteiligt ist, muss sie die dort zuständige Gleichstellungsbeauftragte ihrerseits beteiligen. So die überzeugende Auslegung des BGleiG durch das Gericht.
Die Praxis sah bisher trotz 13 Jahren Bundesgleichstellungsgesetz anders aus. Welcher beamtete Staatssekretär – oder auch welche beamtete Staatssekretärin (es gab/gibt in 60 Jahren Bundesrepublik bisher nur ganze 13, ggf. kommt bald die 14.!) – kann von sich behaupten, dass bei seiner/ihrer Ernennung die zuständige Gleichstellungsbeauftragte des Hauses voll umfänglich beteiligt war? Jetzt wissen zumindest alle Dienststellenleiter/innen, dass es gegen geltendes Recht verstößt, die Gleichstellungsbeauftragte nicht zu beteiligen.
Dargelegt hat das Gericht, dass eine Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle nicht zu gesetzeskonformem Verhalten zwingen, sondern nur den Rechtsverstoß im Nachhinein feststellen lassen kann. Daher besteht das Rechtsschutzziel – so das Gericht – regelmäßig in der Erwartung, dass eine Dienststellenleitung aus einem Urteil Konsequenzen zieht, ihr Verhalten künftig ändert und die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten wahrt.
Hoffen wir also das Beste!
Ihre Kristin Rose-Möhring
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* http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20140508.1440.397045.html
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