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Die neuen formalen Vorschriften des BGleiG nach Abgabe des Votums

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Das BGleiG hat in seiner neuen Form die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten gegenüber der Dienststelle leicht, wenn auch meiner Meinung nach unzureichend gestärkt.

Liebe Leserin und lieber Leser,

um dies nutzen zu können, ist es zunächst notwendig, die Dienststelle zu zwingen, sich zu offenbaren. Will die Dienststelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht folgen, muss sie die Gründe dafür nur dann mitteilen, wenn dies bereits im Votum verlangt wurde (§ 32 Abs. 3 Satz 1 BGleiG). Auch hier wurde eine Chance vertan, das Gesetz schärfer und den Gleichstellungsbeauftragten das Leben etwas leichter zu machen. In einem der vielen Entwürfe von 2014/15 war eine routinemäßige Begründung seitens der Verwaltung vorgesehen, die aber leider wieder einem Kompromiss o.ä. zum Opfer fiel.

Es ist darum notwendig, künftig bei der Abgabe eines jeden Votums eine Begründung für den Fall zu verlangen, dass die Dienststelle dem GB-Votum nicht folgt. Am besten wird dies eine Routine in Form eines entsprechenden Textbausteins.

Die Dienststelle muss innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen (zur Fristberechnung siehe meinen Blogbeitrag vom 11.04.2016) die Gründe mitteilen. Diese Frist läuft ab Eingang des Votums und nicht etwa erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Dienststelle ihrer Meinung nach den Entschluss gefasst hat, ihm nicht zu folgen. Dies könnte künftig zu rechtlich interessanten Kontroversen führen, falls die Dienststelle die Frist versäumt. Wäre dann analog zur Fristversäumung der Gleichstellungsbeauftragten beim Votum zu fingieren, dass die Dienststelle dem Votum folgt? Darf sie danach ihre Meinung noch ändern? Wird ein Vollzug der strittigen Maßnahme rechtswidrig und wie wirkt sich das auf die Maßnahme aus? Eine tiefergehende theoretische Erörterung solcher Probleme gehört nicht an diese Stelle.
Für die Begründung der Dienststelle genügt die Textform (siehe auch hierzu meinen Blogbeitrag vom 11.04.2016).

Wollen Sie im Fall der Ablehnung durch die Dienststelle Einspruch nach § 34 BGleiG einlegen, ist zu beachten, dass das Gesetz den schriftlichen Einspruch erfordert. Er ist auch weiterhin binnen einer Frist von einer Woche nach Eingang der Begründung der Dienststelle einzulegen. Achtung: keine Begründung verlangt und auch nicht erhalten – kein Einspruch möglich!

Ein Einspruch ist aber auch weiterhin eine unverzichtbare Voraussetzung für eine Klage, wenn es einmal ganz dick kommt. Passen Sie also bei den Formalien genau auf. Verwaltungen sind an dieser Stelle gerne pingelig, vor allem wenn sie im Unrecht sind oder sich auch nur angegriffen fühlen. Kein Gericht wird sich wegen eines noch so wichtigen Gleichstellungsproblems Arbeit machen, wenn es ein Anliegen schon aus formalen Gründen abweisen kann.
Bleiben Sie also auch in formalen Dingen für eine erfolgreiche Gleichstellungsarbeit gerüstet. Frau weiß nie, wann sie es einmal braucht!

In diesem Sinne mit herzlichen Grüßen

Ihre Kristin Rose-Möhring

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