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Die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte

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Die Gleichstellungsbeauftragte kann ihre vielfältigen Aufgaben bei oft überschneidenden Terminen und gegebenenfalls mehreren Dienstorten nicht immer alleine wahrnehmen. Sie darf dann ihre Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau mit ihrer Vertretung beauftragen. Diese werden in ihrem Auftrag, das heißt im Rahmen der Vorgaben der Gleichstellungsbeauftragten tätig.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

aber wie ist das im Falle der echten Stellvertretung nach § 18 Abs. 7 S. 1 Bundesgleichstellungsgesetz, also bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit? Hiernach hat die Stellvertreterin die gleichen Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte und könnte ihre eigene dienststelleninterne Gleichstellungspolitik verfolgen.

Nachdem sie sich durch eine eigene Wahl, mit eigenem Wahlkampf und Pflege einer eigenen Klientel kämpfen muss, könnte sie diese Gelegenheiten nutzen, ihre eigenen Vorstellungen gegenüber der Dienststelle zu vertreten.

Wie leicht einzusehen ist, kann ein solches Vorgehen nur der Gleichstellung in der Dienststelle schaden. Als oberstes Gebot zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten als Sachwalterin des Gleichstellungsgesetzes, wie das Bundesverwaltungsgericht es formuliert, ist ein einheitliches Auftreten nach außen und gegenüber der Dienststelle erforderlich. Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertreterin müssen und wollen daher vertrauensvoll zusammenarbeiten. Das ist meines Wissens auch die Regel.

In Einzelfällen jedoch funktioniert dies nicht reibungslos. Daher muss es für beide, die gleichermaßen durch Wahl legitimiert sind, Regeln zur Zusammenarbeit im Konfliktfall geben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass bei Arbeitsteilung Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertreterin als Team zu sehen seien. Im Falle vorübergehender Verhinderung habe die Stellvertreterin ihre Aufgaben in Loyalität zur Gleichstellungsbeauftragten wahrzunehmen. Die Verfolgung einer eigenen Konzeption durch die Stellvertreterin widerspreche der gesetzlichen Struktur. Mit anderen Worten: Wenn nichts mehr gemeinsam geht, gibt die Gleichstellungsbeauftragte die Richtung vor.

Aber besser geht es in Harmonie! Also, liebe Kolleginnen, wenn es zwischen Euch einmal nicht rund läuft, rauft Euch im Interesse der Sache zusammen. Die Männer machen schon Ärger genug.

Herzlich,

Ihre Kristin Rose-Möhring

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