Fortentwicklung des BGleiG durch Rechtsprechung
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
was für ein Ansinnen! Der Dienststellenleiter sollte zunächst einmal seine Vorstellung von der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten seines Hauses untersuchen lassen. Für mich hört sich das eher wie eine grauenvolle Zusammenarbeit an.
Streichen wir also mal das „Auf-den-Schoß-setzen“ und ersetzen es durch ein „Die-Gleichstellungsbeauftragte-sofort-einbeziehen“ – und der Dienststellenleiter ist BGleiG-konform dabei!
Einer Führungskraft wurde es mal so erklärt: Nicht jede gedankliche Erbse, die durch das leitende Gehirn kollert, ist beteiligungspflichtig. Sobald diese Erbse jedoch beginnt zu keimen und als Prüfauftrag in der Hierarchie nach unten gegeben wird, sobald also ein Gestaltungsprozess beginnt, ist die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen, damit sie sich aktiv in den Prozess einbringen kann.
Sie muss Zeit und Gelegenheit haben zu prüfen, ob und wenn ja wie Gleichstellungsinteressen betroffen sind, welche Fragen sofort im Sinne von Gleichstellung, Vereinbarkeit und Gender Mainstreaming mit bedacht und welche Lösungen von Anfang an mit entwickelt werden müssen, damit es nachher nicht zu spät ist und die Zeit für die Umsetzung drängt.
Passiert das nicht, lohnt sich ein Einspruch, die Einleitung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens und – bei seinem Scheitern – auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Viele Gleichstellungsbeauftragte lehnen das mit der Begründung ab, dass das „in der Sache nichts bringe“, weil der Fehler nicht mehr behoben werden könne und es „nur noch“ um ihre Rechte als Gleichstellungsbeauftragte gehe.
Das mag auf den ersten Blick so sein, aber: Wo keine Klägerin, da keine Richterin, d.h. manche Beteiligungsfrage, zumal eine grundsätzliche, muss auch einmal gerichtlich und damit endgültig geklärt werden. Immer nur Rechtspositionen austauschen, bei denen jede Seite auf ihrer Auffassung beharrt und beim nächsten Mal in gleicher Weise vorgeht, bringt die Durchsetzung des Bundesgleichstellungsgesetzes nicht voran.
Wenn die Gleichstellungsbeauftragte in ihrer Dienststelle kein Gehör findet, muss sie auch mal das Gericht für sich sprechen lassen. Sie wissen ja: die Prophetin im eigenen Land gilt wenig, und manchmal reicht das Zeigen der Instrumente eben nicht aus.
Herzlich,
Ihre Kristin Rose-Möhring
|
Folgen Sie uns auch auf Twitter! |


Hallo an die Leserinnen und Leser und an Kristin,
habe leider erst heute Zeit gefunden, in Deinem Blog zu schauen.
Danke für diese Worte Kristin!!
Aus eigener Erfahrung kann ich schreiben, dass es auch nicht schlimm ist , wenn Frau dann den Prozeß verliert. Wichtig ist nur, dass endlich das BGleiG genauso auf den gerichtlichen Prüfstand kommt, wie z.B. das Bundespersonalvertretungsgesetz. Die Stellung der Personalräte wäre nicht so stark, wenn es nicht die vielen gerichtlichen Entscheidungen gegeben hätte und weiter gibt.
Gleichstellungsbeauftragte lasst Euch nichts einreden! Auch Frauen können vor Gericht gehen.
Hab auch keine Angst vor den Kosten, hier haben die Personalräte schon gut gearbeitet. Es gibt eindeutige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Übernahme der Kosten eines solchen Verfahrens durch die Verwaltung.
§22 Abs.4 BGleiG spricht für sich!!!
Mit den besten Wünschen für ein entpanntes und sonniges Wochenende
Birgitta Brockmann