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Frauen und/oder Schwerbehinderte

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Bei Anwendung des Bundesgleichstellungsgesetzes und der Vorschriften des IX. Buches des Sozialgesetzbuches über die Förderung schwerbehinderter Menschen kommt es immer wieder zu Konfliktfällen.

Liebe Leserinnen und liebe Leser,

soweit es bei der Einstellung oder der Beförderung um die Konkurrenz zwischen Frauen und schwerbehinderten Männern geht, schafft das Gesetz eine klare Rechtslage. § 8 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) regelt den Fall, dass bei ansonsten gleicher Qualifikation und Unterrepräsentanz von Frauen auf der Zielebene die Frau zu bevorzugen ist.

Eine vergleichbare konkurrierende Vorschrift gibt es im Sozialgesetzbuch nicht. Daran ändert auch ein Kabinettbeschluss aus dem Jahr 1991 nichts, nachdem schwerbehinderte Menschen bevorzugt zu behandeln sind. Das Gesetz geht dem Kabinettbeschluss vor. Es ist daher auch nicht zulässig, in Ausschreibungen die Formulierung aufzunehmen, dass schwerbehinderte Menschen „bevorzugt“ berücksichtigt werden, selbst wenn der Bedarf besteht, die Quote der schwerbehinderten Beschäftigten zu erhöhen.

Richtig dagegen ist es, in eine Ausschreibung aufzunehmen, dass schwerbehinderte Menschen „besonders“, Frauen für den Fall einer Unterrepräsentanz bei gleicher Qualifikation „bevorzugt“ berücksichtigt werden.

Zu beachten ist noch, dass nach der Einschränkung in § 8 BGleiG die Bevorzugung nur greift, solange nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Das kann nach dem Willen des Gesetzes „im Einzelfall“ auch eine Behinderung sein. Zunächst aber ist die Rechtslage in Fällen der Unterrepräsentanz zugunsten der gleichqualifizierten Frau geregelt. Danach muss dann abgewogen werden, ob ein Härtefall wegen Familienpflichten, Behinderung, langer Arbeitslosigkeit etc. ausnahmsweise eine andere Abwägung nahelegt.

Der sozialen Verpflichtung gegenüber schwerbehinderten Menschen wird dadurch Rechnung getragen, dass an diese bei der Einstellung nur minimale körperliche Anforderungen gestellt werden und besondere Vorschriften hinsichtlich des Kündigungsschutzes bestehen. Die gesetzlich vorangehenden Vorschriften zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern werden davon jedoch nicht eingeschränkt.

Herzlich,

Ihre Kristin Rose-Möhring

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