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Geschlechtervielfalt in der Gleichstellungsarbeit – Anspruch, Auftrag und Praxis

Gleichstellungsbeauftragte können sich für die Belange von nonbinären Personen einsetzen. 

Bettina Franzke_100x100px_rund.png
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Liebe Leserin, lieber Leser,

Gleichstellungsarbeit ist historisch aus dem Kampf um die Gleichberechtigung von Frauen entstanden. Bis heute ist sie in vielen rechtlichen Regelungen, institutionellen Zuständigkeiten und Instrumenten entlang eines binären Geschlechterverständnisses organisiert. Gleichzeitig ist gesellschaftlich, wissenschaftlich und rechtlich längst anerkannt, dass Geschlecht mehr als „weiblich“ oder „männlich“ ist. Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten „dritten Option“ im Personenstandsrecht steht fest, dass auch nicht-binäre Geschlechter rechtlich existieren und geschützt sind (Boll, 2024). Daraus ergeben sich grundlegende Fragen für die Gleichstellungsarbeit: Sind Gleichstellungsbeauftragte auch für trans* und nicht-binäre Personen zuständig – und wenn ja, wie kann und soll dieser Auftrag konkret ausgestaltet werden

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Zuständigkeit von Gleichstellungsbeauftragten

Rechtlich ist der Schutz vor Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht auf Frauen und Männer beschränkt. Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz schützt ausdrücklich auch die geschlechtliche Identität von Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen (Boll & Markwald, 2024). Auch das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) knüpfen an dieses Verständnis von Geschlecht an – und schließen damit nicht-binäre Personen ein. Zwar ist umstritten, ob sich der Förderauftrag aus Artikel 3 Absatz 2 GG unmittelbar auf nicht-binäre Personen erstreckt, doch sprechen gewichtige verfassungsrechtliche Argumente dafür, Gleichstellungsarbeit als Auftrag zur Beseitigung geschlechtsbezogener Nachteile für alle Geschlechter zu verstehen (Boll, 2024). Für die Praxis heißt das: Gleichstellungsbeauftragte können nicht-binäre Personen als Zielgruppe ihrer Arbeit begreifen. Bei Transpersonen ist die (rechtliche) Lage einfacher: Sie verstehen sich zumeist als männlich ODER weiblich und werden entsprechend dem Geschlecht zugeordnet, das sie sich selbst zuschreiben.

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Gute Gründe für Geschlechtervielfalt in der Gleichstellungsarbeit

Ein zentrales Argument für die Berücksichtigung von Geschlechtervielfalt ist der Diskriminierungsschutz. Nicht-binäre, trans* und inter* Personen sind in besonderem Maße von Benachteiligung betroffen – etwa im Arbeitsleben, im Gesundheitswesen oder im öffentlichen Raum. Gleichstellungsarbeit, die diese Erfahrungen ausblendet, verfehlt ihren eigenen Anspruch, strukturelle Ungleichheiten sichtbar zu machen und abzubauen. Darüber hinaus zeigt eine Gleichstellungsarbeit, welche eine Vielfalt der Geschlechter im Blick hat, dass Gleichstellung nicht exklusiv, sondern solidarisch gedacht wird und sich an realen Lebenslagen orientiert.

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Stellen, Gremien und Quoten

Besonders herausfordernd ist die Frage, wie nicht-binäre Personen in Stellenbesetzungen, Gremien und Quotenregelungen berücksichtigt werden können. Viele bestehende Regelungen, etwa im Bundesgleichstellungsgesetz, sind explizit auf das Verhältnis von Frauen und Männern zugeschnitten. Dennoch gibt es rechtliche Spielräume. Über § 5 AGG können positive Maßnahmen eingeführt werden, um bestehende Nachteile nicht-binärer Personen auszugleichen, etwa durch gezielte Ansprache in Stellenausschreibungen oder durch die Öffnung von Förderinstrumenten. Auch bei der Besetzung von Gremien kann „geschlechterparitätisch“ nicht mehr automatisch 50/50 bedeuten, sondern sollte eine angemessene Beteiligung nicht-binärer Personen mitdenken (Boll, 2024). Entscheidend sind dabei eine klare Zweckorientierung und eine transparente Begründung.

Förderprogramme und Maßnahmen 

Für Förderprogramme gilt ein ähnlicher Grundsatz: Maßgeblich ist nicht der formale Geschlechtseintrag, sondern ob Personen von geschlechtsbezogenen Nachteilen betroffen sind. Programme zur Nachwuchsförderung, zu Vereinbarkeit oder zum Schutz vor sexualisierter Gewalt sollten daher nicht-binären Personen offenstehen, wenn sie von vergleichbaren Diskriminierungsrisiken betroffen sind. Gleichzeitig können auch exklusive Angebote für nicht-binäre Personen sinnvoll und rechtlich zulässig sein, etwa Empowerment-Formate oder Vernetzungstreffen, die spezifische Erfahrungen aufgreifen. Die Selbstauskunft der Teilnehmenden ist dabei grundsätzlich ausreichend und weiteren Nachweisen vorzuziehen (Boll & Markwald, 2024).

Können nicht-binäre Personen Gleichstellungsbeauftragte werden?

Ob nicht-binäre Personen das Amt der Gleichstellungsbeauftragten ausüben können, ist umstritten. Nach geltendem Bundesrecht ist das Wahlrecht zum Amt auf weibliche Beschäftigte beschränkt. Dieser Ausschluss nicht-binärer Personen ist jedoch verfassungsrechtlich fragwürdig, da er eine Personengruppe von einer zentralen gleichstellungspolitischen Funktion ausschließt, obwohl sie selbst von geschlechtsbezogener Diskriminierung betroffen ist. Teile der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung erkennen bereits an, dass die fachliche Eignung und nicht die Geschlechtszugehörigkeit entscheidend sein sollte (Boll, 2024). Langfristig spricht daher vieles für eine Öffnung des Amtes.

Tipps und Empfehlungen für die Praxis

Sollten sich Gleichstellungsbeauftragte für nicht-binäre Personen einsetzen? Aus fachlicher und gleichstellungspolitischer Perspektive lautet die Antwort: ja. Geschlechtervielfalt ist kein „Zusatzthema“, sondern berührt den Kern von Gleichstellungsarbeit. Empfehlenswert sind niedrigschwellige Schritte wie die Überarbeitung von Formularen, die Nutzung geschlechterinklusiver Sprache, die Sichtbarmachung nicht-binärer Personen in Gleichstellungsplänen sowie die Vernetzung mit queeren Communities. Wichtig ist dabei eine klare Haltung: Gleichstellungsarbeit darf nicht bei der binären Geschlechterordnung stehen bleiben, wenn sie ihrem eigenen Anspruch gerecht werden will. 
Fazit 

Gleichstellungsarbeit steht heute an einem Wendepunkt. Die Anerkennung von Geschlechtervielfalt fordert bestehende Strukturen heraus, eröffnet aber zugleich die Chance, Gleichstellung umfassender, gerechter und zeitgemäßer zu gestalten. Nicht-binäre Personen sind keine Randgruppe außerhalb des Gleichstellungsauftrags, sondern Teil der gesellschaftlichen Realität, auf die Gleichstellungspolitik reagieren muss. Eine Gleichstellungsarbeit, die Geschlechtervielfalt mitdenkt, stärkt letztlich das Ziel, allen Menschen ein selbstbestimmtes Leben frei von geschlechtsbezogener Diskriminierung zu ermöglichen. 

Herzlichst,
Ihre Bettina Franzke 

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