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Gesetzliche Pflichten für eine weisungsfreie Gleichstellungsbeauftragte?

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Das Bundesgleichstellungsgesetz spricht an zwei Stellen ausdrücklich von Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten:

  • Die Vortragspflicht in § 20 Abs. 2 S. 1 BGleiG und

  • die Fortbildungspflicht in § 19 Abs. 3 i.V.m. §10 Abs. 5 BGleiG.

Liebe Leserinnen, Liebe Leser,

ich sehe allerdings nicht, wie die Dienststelle die Einhaltung dieser Pflichten durchsetzen könnte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist weisungsfrei und entscheidet selbst über die Dringlichkeit der anstehenden Aufgaben. Zudem führen die fast allumfassende Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten, ihr umfangreicher Aufgabenkatalog und ihre Beteiligungsrechte schnell zu einer Überlastung. Da muss die Gleichstellungsbeauftragte ihre Prioritäten schon selbst setzen und kann das auch.

Mir ist bisher auch kein einziger Fall bekannt geworden, in dem eine Dienststelle sich über mangelnde Pflichterfüllung ihrer Gleichstellungsbeauftragten beschwert hätte. Zudem hören die Dienststellen vermutlich auch am liebsten möglichst wenig von der Gleichstellungsbeauftragten – in der irrigen Annahme, dass alles in Ordnung ist, solange es an dieser Front ruhig bleibt. Schließlich will „mann“ ja keine schlafenden Hunde wecken. In meinen Augen hätte eine solch leise Gleichstellungsbeauftragte ihren Job allerdings verfehlt.

In der Praxis sieht es denn auch meist ganz anders aus: Die Gleichstellungsbeauftragte muss die den gesetzlichen Pflichten gegenüberstehenden Rechte – unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung und ausreichende Fortbildung – eher einfordern. Und damit wird das Gleichstellungsgewissen der Dienststelle denn auch schon wieder laut oder zumindest doch hörbar.

Oder kennen Sie es vielleicht anders?

Herzlich,

Ihre Kristin Rose-Möhring 

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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 08.08.2017 um 22:42:

Hallo an Alle die Interesse an dem BGleiG haben!!

Aus meiner Erfahrung hat die Dienststelle meist überhaupt kein Interesse, dass die Gleib(Gleichstellungsbeauftragte) ihre Pflichten ausübt.

Ich sehe diese Frage auch mehr aus der Sicht der Beschäftigten einer Dienststelle, egal ob weiblich oder männlich.

Eine GleiB die aus Sorge um ihr eigenes berufliches Wohl ihrer Pflicht zur Einforderung ihrer Beteiligungsrechte nicht nachkommt oder Angst hat einen Einspruch einzulegen, kann den Beschäftigten schaden. Hintergrund ist, dass die Beteiligung der GleiB im Rahmen des formalen Handelns der Verwaltung einen erheblichen Stellenwert hat. Die Meinung der GleiB die sich entwerder in Form eines Votums oder eines Einspruches aus den Akten ergibt, stellt für die Gerichte ein wichtiges Indiz für die Tatsache dar, dass die Verwaltung möglicherweise nicht ganz im Sinne des BGleiG gehandelt hat.

Für mich endet daher die Weisungsfreiheit der GleiB an der gesetzlichen Verpflichtung Kontrollorgan der Verwaltung zur Einhaltung aller Vorschiften z.B. aus dem BGleiG und des AGG  zu sein.Weisungsfreiheit bedeutet eben auch, dass die GleiB bis zur Grenze der offensichtlichen Unvertretbarkeit Rechtsvorschriften auslegen kann und auch bis zu dieser Grenze Entscheidungsmöglichkeiten hat.

Eine GleiB die diese Verpflichtung nicht sehen will , hat auch ihren Job verfehlt. Ein wenig Mut braucht die GleiB schon.

Mit den besten Wünschen für ein Ende des Winters

Birgitta Brockmann

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