Gleiche disziplinarrechtliche Konsequenzen für vergleichbare dienstliche Vergehen?
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
das ist eine weit hergeholte Unterscheidung, mit der die Dienststellen dachten, die lästigen Gleichstellungsbeauftragten aus den Verfahren heraushalten oder sich ihrer Kontrolle entziehen zu können. Aber sollte das jetzt auch heißen, geschlechtliche Diskriminierung sei in Disziplinarverfahren erlaubt? Doch hoffentlich nicht.
Die ganze Argumentation ist natürlich purer Unsinn. Alle Maßnahmen in der Dienststelle zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind entweder personelle, organisatorische oder soziale Maßnahmen aus dem Zuständigkeitskatalog der Gleichstellungsbeauftragten. Diese ist daher zu beteiligen und unverzüglich und vollständig zu unterrichten. Nur so kann sie feststellen, ob die Dienststelle etwa im Falle einer sexuellen Belästigung angemessen disziplinarisch reagiert oder ob Frauen und Männer in den Verfahren gleich behandelt werden.
Auch Datenschutzgründe werden von Beteiligungsgegnern gerne herangezogen. Doch die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat zumindest nach dem Bundesgleichstellungsgesetz als Teil der Personalverwaltung ständig mit sensiblen personenbezogenen Daten zu tun. Ihre Beteiligung dient dem Schutz der Betroffenen. In Strafprozessen wird dieser Schutz zum Beispiel durch öffentliche Verhandlungen gewährt. Daher zieht auch dieses Argument nicht.
Also gleiche Sanktionen für vergleichbare Vergehen in Disziplinarverfahren? Das glaube ich erst, wenn die Verfahren für die Gleichstellungsbeauftragten transparenter werden. Aber noch wehren sich die Dienststellen dagegen.
Warum eigentlich, wenn es nichts zu verbergen gibt?
Herzlich,
Ihre Kristin Rose-Möhring
|
Folgen Sie uns auch auf Twitter! |

