Gleichstellung – Rechtsfrage mit Schulungsbedarf für Richter/innen?
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
bequem ist eine solche Lücke z.B. bei der sogenannten gleichen Qualifikation (§ 8 BGleiG). Ist sie gegeben, muss bei Unterrepräsentanz von Frauen einzelfallbezogen die Bewerberin den Zuschlag erhalten. Das wird jedoch zunehmend dadurch umgangen, dass Qualifikation immer weiter ausdifferenziert wird, bis sie nicht mehr gleich sein kann.
Beispiel: Ein Beamter und eine Beamtin erhalten eine Beurteilung mit der gleichen Gesamtbewertung, sind also gleich qualifiziert. Hier wäre bei einer Beförderung, zumal bei Topfwirtschaft ohne Planstelle und Dienstpostenbewertung, die Beamtin zu befördern. Doch was passiert?
Zur Feststellung gleicher Qualifikation kommt es praktisch nicht mehr. Das „Qualifikationspatt“, aus dem die Beamtin im Sinne der Gleichstellung von Frauen mit Männern als Gewinnerin hervorgehen könnte, wird unterlaufen. Der Beamte wird in einzelnen Merkmalen geringfügig besser beurteilt und dies gibt dann den Ausschlag in der Einzelmerkmalauswertung. Da reicht dann schon mal ein einziges Beurteilungskriterium.
Wenn überhaupt einmal eine Konkurrenzklage eingereicht wird, lassen die Gerichte das Bundesgleichstellungsgesetz außer Betracht und legen für die Feststellung der Qualifikation kleinteilige Prüfraster fest, in denen die Gleichstellung, d.h. die Unterrepräsentanz von Frauen auf der Zielebene - wenn überhaupt - irgendwo am Ende steht. So kommen Frauen nicht zum Zug und so werden Gleichstellungsgesetze unterlaufen.
Wäre hier nicht ein Modellprojekt „Gleichstellung in der Rechtsprechung“ eine Überlegung wert? Gerade Verwaltungsrecht ist ein stark männlich geprägtes Rechtsgebiet, das zu beackern sich lohnte.
Herzlich,
Ihre Kristin Rose-Möhring
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