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Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz

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DGleiG – Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz heißt das Gesetz, mit dem vor 10 Jahren die bisher entschiedenste Initiative der Bundesregierung zur Gleichstellung von Frauen und Männern ergriffen wurde. Das Bundesgleichstellungsgesetz war darin als Artikel 1 enthalten. Zielsetzung war es, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der öffentlichen Verwaltung voranzubringen. In der Gesetzesbegründung hieß es, der Gesetzentwurf stelle nicht auf die formal-juristische Gleichstellung, sondern auf die tatsächliche ab.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

ein gutes Gesetz, klare Vorschriften und eine deutliche Zielsetzung. Wieso haben wir die tatsächliche Gleichstellung bisher noch nicht erreicht?

Die Antwort ist ganz einfach: Vor die Durchsetzung gesetzlicher Ziele im öffentlichen Dienst haben die Behörden einen trägen Verwaltungsapparat mit einem Heer von juristischem Personal gesetzt. Als Nicht-Juristin wie ich hat frau kaum eine Vorstellung davon, wie viele Arten der Gesetzesauslegung Jurist/inn/en kennen. Die Auslegung nach dem vom Gesetzgeber angestrebten Ziel ist dabei nur eine unter vielen und hat nicht immer oberste Priorität.

Bei der Einstellung oder der Beförderung von Frauen spielt nach dem Bundesgleichstellungsgesetz der Begriff der gleichen Qualifikation eine entscheidende Rolle: Ein Mann und eine Frau, jeweils beurteilt mit gut – dann haben wir gleiche Qualifikation und hier sollte bei Unterrepräsentanz auf der Zielebene das Bundesgleichstellungsgesetz greifen.

So einfach war das einmal gedacht. Inzwischen wird der Begriff der gleichen Qualifikation immer mehr zerpflückt. Beurteilungen und Bewertungen werden immer weiter ausdifferenziert, d.h. es werden Einzelmerkmale bewertet, Teilbewertungen werden addiert oder gewichtet und es gibt so etwas wie eine gleiche Qualifikation gar nicht mehr. Irgendeinen Unterschied gibt es immer. Das Gesetz läuft ins Leere, das Ziel wird verfehlt.

So sehen das die Gerichte und sind auch sonst wenig hilfreich. Klagt mal eine Gleichstellungsbeauftragte, weil sie des Spieles müde ist, dass ihre Beteiligungsrechte immer wieder missachtet werden und die Dienststelle ebenso häufig wie folgenlos Besserung gelobt, weist das Gericht erster Instanz – so tatsächlich geschehen – die Klage mit der Begründung ab, die Verwaltung habe ja schließlich zugesagt, die gesetzlichen Rechte der Gleichstellungsbeauftragte künftig beachten zu wollen. Da kann Frau nur staunen!

Aber sie meinen es sicher nur gut mit uns – die Richter. Sie wollen uns nicht arbeitslos machen und so jedenfalls bleibt uns das Ziel Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung noch eine ganze Weile erhalten.

Herzlich,

Ihre Kristin Rose-Möhring

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