Kostenrisiko für eine Gleichstellungsbeauftragte bei anwaltlicher Beratung oder Vertretung
Liebe Leserinnen und liebe Leser,
diese Angst ist unbegründet. In § 34 Abs. 4 sagt das BGleiG eindeutig, dass die Dienststelle die Kosten für Rechtsbehelfe zu tragen hat. Lassen Sie sich also nicht von der Stellung der Vorschrift im Gesetz bei der Klage täuschen. Es heißt ausdrücklich „Rechtsbehelfe“ und das sind auch Einsprüche und außergerichtliche Einigungsverfahren. Die Vorschrift betrifft also im Grunde genommen alles, wogegen Sie Einspruch einlegen oder klagen können.
Die Kostentragungspflicht der Dienststelle umfasst die Anwaltsgebühren sowie die Gerichts- und Prozesskosten. Diese muss die Dienststelle vollständig und zeitnah zahlen. Sie müssen nicht in Vorlage treten und es darf durch verzögerte Zahlung nicht dazu kommen, dass Sie persönlich, zum Beispiel von der Gerichtskasse, in Anspruch genommen werden.
Ganz und gar abwegig wäre es, wenn die Dienststelle versuchte, Sie im Falle eines Unterliegens im Prozess für deren Anwaltskosten in Anspruch zu nehmen. Aus formellen Gründen ergeht möglicherweise ein entsprechender Kostenbeschluss, aber § 34 BGleiG stellt Sie von der Kostentragung frei.
Die Erläuterungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum BGleiG weisen auf die Ausnahme der Kostentragungspflicht durch die Dienststelle im Falle missbräuchlicher Inanspruchnahme aus mutwilligen oder haltlosen Gründen hin und stützen sich dabei auf die Gesetzesbegründung und die Erläuterungen zum früheren BGleiG. Sie verweisen dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das zu § 44 Bundespersonalvertretungsgesetz ergangen ist.
Leider wird auch an dieser Stelle die unterschiedliche Stellung von Gleichstellungsbeauftragten und Personalräten übersehen. Im Gegensatz zum Personalrat leistet die Gleichstellungsbeauftragte Dienst und ist Teil der Dienststelle. Von ihr verursachte Kosten fallen daher ohnehin der Dienststelle zur Last. § 34 BGleiG stellt damit nur klar, dass die Gleichstellungsbeauftragte diese Kosten im Rahmen ihrer weisungsfreien Tätigkeit auch verursachen darf und nicht dafür selbst haftet.
Fälle mutwilliger oder unhaltbarer Inanspruchnahme dürften die große Ausnahme sein und kommen bei einigermaßen vernünftiger und sachgerechter Aufgabenwahrnehmung auch nicht in Betracht.
Sie müssen sich auch nicht auf die Möglichkeit des Fragerechts nach § 35 BGleiG verweisen lassen. Rechtsberatung erteilt das Ministerium ohnehin nicht und die Auskünfte könnten in dringenden Fällen ggf. zu lange dauern. Dennoch sollten Sie natürlich diese Möglichkeit genauso wie das Netzwerken nutzen, um überhaupt offene Fragen für sich zu klären.
Wir Gleichstellungsbeauftragte wissen alle, dass es bisher zu wenig Rechtsprechung zum BGleiG gibt und wir diese dringend benötigen. Aber um abschließend das Thema aus der Überschrift aufzugreifen: Ein Kostenrisiko tragen Sie nur, wenn Sie der Dienststelle durch unsinnige Kostenverursachung Schaden zufügen. Gleichstellungsbeauftragte aber wehren sich anders.
In diesem zuversichtlichen Sinne mit herzlichen Grüßen
Ihre Kristin Rose-Möhring
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