Kritik der Basis an der Stufenvertretung
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
hier werden die Frauen der betroffenen Basis, d.h. die von ihnen gewählte Gleichstellungsbeauftragte, aus dem Entscheidungsprozess ausgekoppelt. Die Beteiligungsrechte werden von einer unter Umständen weit entfernten Gleichstellungsbeauftragten der höheren Verwaltungsebene wahrgenommen, die oft von viel weniger Frauen gewählt wurde und mit den örtlichen Problemen weniger vertraut ist.
Dieses gesetzlich so vorgesehene Verfahren ist aus meiner Sicht prinzipiell in Ordnung. In hierarchisch gegliederten Verwaltungen lässt sich Gleichstellung nicht in der Gegenrichtung, also basisdemokratisch organisieren. Die Gleichstellungsbeauftragte vor Ort weiß zwar besser, was die Frauen dort wollen, aber die Kollegin auf der Entscheidungsebene kennt die dortigen Verhältnisse besser und kann sich im Beteiligungsverfahren eher Gehör verschaffen.
Dennoch sind die Einwände der Basis ernst zu nehmen. Hat die nachgeordnete Behörde ein Vorschlags- oder Mitspracherecht, gibt es dafür natürlich eine eigene Beteiligung. Wird die Entscheidung ganz von der vorgesetzten Behörde getroffen, ist die dort angesiedelte Gleichstellungsbeauftragte allein zuständig. Gemäß § 17 BGleiG ist sie jedoch auch verpflichtet, den Informationsfluss zu und zwischen den Gleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten Bereiche zu organisieren. Bei großen und stark gegliederten Verwaltungen muss ihr die Dienststelle dazu Zeit, Personal und Mittel zur Verfügung stellen.
Eine verantwortungsbewusste Gleichstellungsbeauftragte wird daher vor solchen Entscheidungen immer auch die Meinung der Vertreterin vor Ort einholen, denn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sollte gerade unter gleichstellungsorientierten, engagierten Frauen selbstverständlich sein.
Herzlich,
Ihre Kristin Rose-Möhring
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