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Loyalität einer Gleichstellungsbeauftragten

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Vor einiger Zeit unterhielten wir uns im Kreis von GB-Kolleginnen über die Frage der Loyalität. Wem oder was gegenüber soll eine Gleichstellungsbeauftragte loyal sein – gegenüber der eigenen Dienststelle oder gegenüber dem Gesetz?

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Diskussion lief in die Richtung „wenn Sie mit uns zufrieden sind, empfehlen Sie uns weiter; wenn Sie unzufrieden sind, sagen Sie es uns“. Einige Kolleginnen argumentierten, die Gleichstellungsbeauftragte hätte gegenüber ihrer Dienststelle loyal zu sein und Missstände müssten intern geklärt werden.

Schön und gut, aber dann sitzen wir bald in einer Sackgasse. Denn was tun, wenn die Dienststelle sich im Hinblick auf das Gleichstellungsrecht, konkret das Gleichstellungsgesetz nicht korrekt verhält und die Gleichstellungsbeauftragte mit ihren Mitteln, d.h. mit Diskussion, Votum, Einspruch etc. nicht weiterkommt? Nur in den wenigsten Fällen kann eine Gleichstellungsbeauftragte klagen, nämlich dann wenn ihre Rechte verletzt wurden, aber darum geht es in vielen Fällen nicht. Fakt ist, dass Dienststellen sich mit einer Regelmäßigkeit und Ungeniertheit über die Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes hinwegsetzen, die uns Gleichstellungsbeauftragten gelegentlich den Atem raubt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat 2007 entschieden, dass die Gleichstellungsbeauftragte eine „dem Gemeinwohl verpflichtete Sachwalterin der im Bundesgleichstellungsgesetz niedergelegten Ziele ... ist“*. Wenn es dem Gemeinwohl, d.h. der erfolgreichen Umsetzung des Bundesgleichstellungsgesetzes dient, Missstände aufzudecken und auf Verstöße gegen das Gesetz aufmerksam zu machen, muss eine Gleichstellungsbeauftragte dies demnach tun dürfen. In Frage kommen hier Gespräche mit politisch Verantwortlichen und Entscheidungsträger/inne/n, mit Vertretungen von hier relevanten Fachverbänden und ggf. auch mit Vertreter/inne/n der Presse. An letzteren spätestens scheiden sich die Geister, denn viele Gleichstellungsbeauftragte befürchten Sanktionen, wenn sie sogenannte Interna weitergeben.

Ich denke, wir müssen hier mutiger und furchtloser sein – gerade als die o.g. dem Gemeinwohl verpflichtete Sachwalterinnen der im Bundesgleichstellungsgesetz niedergelegten Ziele. Und ich sehe uns hier auch relativ frei. Auf eine Interviewanfrage reagierte einmal ein Pressesprecher mit folgendem Hinweis an die anfragende Zeitung: „Die Gleichstellungsbeauftragte entscheidet in dieser Funktion völlig frei, ob und wem sie ein Interview gibt“.

Die Loyalität gegenüber dem BGleiG scheint mir als Gleichstellungsbeauftragte und aus Gleichstellungssicht vorrangig. Daher:

Mit loyalen Grüßen

Ihre Kristin Rose-Möhring


* BVerwG – 6 A 1.06 – vom 27.6.2007 Rn 36 mit Bezug zum BGleiG-Kommentar v. Roetteken, § 18 Rn. 12

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