rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Macht das AGG die Gleichstellungsbeauftragten überflüssig?

Jetzt bewerten!

Wird auch Ihnen gelegentlich entgegengehalten, dass die Gleichstellung von Frauen mit Männern zwischenzeitlich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in größerem Rahmen mitgeregelt sei? Es gäbe hierzu sogar eine Antidiskriminierungsstelle des Bundes, an die jede/r sich wenden könne. Das Bundesgleichstellungsgesetz sei damit überholt.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

das ist nicht so! Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt die berufliche Chancengleichheit von Männern und Frauen in der gegebenen gesellschaftlichen Situation. Es fordert für Männer und Frauen im Berufsleben gleiche Bedingungen, gleiche Zugangsmöglichkeiten, gleiche Aufstiegsmöglichkeiten, gleiche Auswahlkriterien und gleiche Entlassungsbedingungen. Es akzeptiert damit also die momentane ungerechte Verteilung und verlangt keinen Abbau von Benachteiligungen aus der Vergangenheit.

Das Bundesgleichstellungsgesetz dagegen setzt Gleichbehandlung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst als gegeben voraus, verlangt aber bei gleicher Qualifikation eine Entscheidung zugunsten der Gleichstellung, d.h. von Frauen, soweit hier noch Unterrepräsentanz besteht. Damit soll die derzeitige ungerechte Verteilung langsam ausgeglichen werden. Ziel ist die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in jeder Hinsicht. Die ungerechten Verhältnisse aus der Vergangenheit sollen nicht ewig fortgeschrieben werden.

Gut so und damit ist das Bundesgleichstellungsgesetz bezüglich der Geschlechtergerechtigkeit fortschrittlicher und geht wesentlich weiter.

Die Europäische Union verlangt von ihren Mitgliedstaaten Maßnahmen mit dem Ziel der aktiven und systematischen Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen. Letztlich geht es dabei um die Umsetzung des Leitprinzips des Gender Mainstreaming, wie es im Bundesgleichstellungsgesetz und im Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz für den Bereich des Bundes bereits geregelt ist.

Für private Arbeitsverhältnisse fehlt jedoch weiterhin jede gleichstellungsrechtliche Regelung. Die Bundesrepublik ist ihrer Umsetzungspflicht insofern noch nicht nachgekommen. Da hilft auch ein Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz nicht weiter.

Wie gut, dass es wenigstens das Bundesgleichstellungsgesetz gibt, das ein wunderbares Vorbild für eine allgemeinverbindliche Regelung sein könnte, und natürlich die Gleichstellungsbeauftragten, die als Sachwalterinnen des Gesetzes aufmerksam darüber wachen.

Herzlich,

Ihre Kristin Rose-Möhring

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
Twitter-Icon

Folgen Sie uns auch auf Twitter!
Wir informieren Sie rund um das Thema Gleichstellungrecht.
https://twitter.com/GleichstellungR

banner-gleichstellungs-und-gleichbehandlungsrecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg
SX_LOGIN_LAYER