Männerförderung durch Gleichstellungsplan
Liebe Leserinnen und liebe Leser,
wenn Sie meinen Blog regelmäßig lesen, werden Sie bemerkt haben, dass ich mich schon das letzte Mal mit diesem Thema befasst habe. Damals ging es um die Männeransprache bei Stellenausschreibungen. Dort ist aber im Gesetz nur von dem unterrepräsentierten Geschlecht die Rede. Durch die richtige Auslegung, dass nämlich zur rein zahlenmäßigen Unterrepräsentanz auch noch eine strukturelle Benachteiligung kommen muss, war die „Männeransprache“ zunächst vom Tisch. Beim Gleichstellungsplan tritt das Problem aber wesentlich schärfer zu Tage. Dort heißt es ausdrücklich Unterrepräsentanz von Frauen oder Männern. Damit haben diejenigen, die das Gesetz zu verantworten haben, die Männer kurzerhand ebenfalls zu einem generell strukturell benachteiligten Geschlecht gemacht oder sie haben dieses Erfordernis klammheimlich unter den Tisch fallen lassen.
Das ist natürlich Unsinn. Und es ist auch widersprüchlich. Zum einen ist es gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BGleiG Ziel des Gesetzes, strukturelle Benachteiligung von Frauen durch derenFörderung zu beseitigen, zum anderen hat die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage festgestellt, dass ihr keine strukturelle Benachteiligung von Männern bekannt ist, es sie also nicht gibt.
Das ganze Hickhack im politischen Verfahren um das Gesetz war nur der Versuch, sich vom eigentlichen Problemfeld weg zu bewegen und quasi ein männliches Gegengewicht zum Verfassungsauftrag der Förderung der Gleichstellung von Frauen zu schaffen. Dabei sollte wohl der „große Wurf“ eines Gesetzes zur allgemeinen Gleichheit von Männern und Frauen geschaffen werden. Bei der Gleichstellung geht es aber nicht um Gleichmacherei im großen Stil, schon gar nicht nur um rein zahlenmäßige.
Jetzt ist das Gesetz aber da und wir müssen uns mit seinem Wortlaut plagen. Daher zunächst in meinen eigenen Worten: Bei der Personalplanung einzig und allein an die rein zahlenmäßige Unterrepräsentanz eines Geschlechts anzuknüpfen, ist diskriminierend. Das gilt auch, wenn es so in einem Gesetz steht. Es ist daher verfassungswidrig und widerspricht geltendem EU-Recht. Nach dem Grundgesetz und der EU-Rechtsprechung wäre dies nur erlaubt, wenn es darum ginge, vorhandene (strukturell bedingte) Nachteile des entsprechenden Geschlechts angemessen auszugleichen. Dies trifft auf die Frauenförderung nach BGleiG zu. Der § 13 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BGleiG ist daher so zu lesen, dass er sich nur auf eine bestehende Unterrepräsentanz von Frauen beschränkt. Seine Anforderung an den Gleichstellungsplan geht hinsichtlich der Männer ins Leere.
Als Nichtjuristin darf ich dazu auf den Kommentar zum BGleiG meines Mitherausgebers der GiP (Gleichstellung in der Praxis), Dr. Torsten von Roetteken, verweisen, der dies unter § 13 Randnummern 77 und 78 ausführlich und eindrucksvoll darlegt. Ein Nachlesen lohnt sich.
Soweit Sie als GB im Geltungsbereich des BGleiG tätig sind, erlaube ich mir an dieser Stelle noch den Hinweis, dass Sie einen Anspruch gegenüber der Dienststelle haben, dass Ihnen dieser Kommentar mit seinen jeweils neusten Ergänzungslieferungen als Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt wird.
Letztlich bleibt es dabei, dass eine Männerförderung mit Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten auch im Gleichstellungsplan nur stattfindet, soweit es darum geht, auch diesen die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu erleichtern und sie zu motivieren, die dazu vorhandenen Angebote stärker in Anspruch zu nehmen.
Bleiben Sie also wachsam!
Ich grüße Sie herzlich
Ihre Kristin Rose-Möhring
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