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Politische Beamte ... und Beamtinnen

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Im Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass auch die Bestellung von politischen Beamt/inn/en (z.B. in obersten Bundesbehörden beamtete Staatssekretäre/Staatssekretärinnen und Abteilungsleitungen) der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegt. Bei der – leider gegen alle Widerstände verabschiedeten – Neufassung des Bundesgleichstellungsgesetzes hat „der Gesetzgeber“ dies nun auch offiziell und ausdrücklich nachvollzogen. Auf Seite 104 der Gesetzesbegründung1 heißt es: „Die Pflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei personellen Angelegenheiten erstreckt sich – wie nach früherer Rechtslage – auch auf politische Beamte im Sinne von § 54 Absatz 1 BBG (so auch VG Berlin vom 08.05.2014, VG 5 K 50.12, VG 5 K 141.12 und VG 5 K 412.12)“. Nicht auch politische Beamtinnen?? Na, da dürfen wir mal wieder nicht so pingelig sein; natürlich sind die „mitgemeint“....

Liebe Leserin, lieber Leser,

der zitierte Satz ist ein Erfolg, denn zunächst hatte „der Gesetzgeber“, das war das hier federführende Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (zu dessen Besetzungsentscheidungen die Gerichtsurteile ergangen waren), in den nun von ihm zitierten Gerichtsverfahren dieses Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten bei der Besetzung solcher politischen Funktionen vehement bestritten. Der Erfolg liegt nun u.a. darin, dass auch Ministerien dazulernen können.

Nun sind Beteiligung das eine und sachgerechte Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz das andere. Dort wird geregelt: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“ Soweit die Theorie.

In politischen Systemen wie Bundes- und Landesministerien kommen bei solchen Personalentscheidungen immer auch parteipolitische Aspekte hinzu. Wir sind inzwischen an einem Punkt angekommen, an dem politische Nähe und Vertrauen der Politiker/innen in solch hochrangige Beschäftigte mehr zählt als das Grundgesetz, d.h. Qualifikation. Eine an sich irrwitzige Situation, die jedoch kaum angegriffen wird, weil es Rechtsprechung bzw. dieser vorangehende Klagen kaum gibt.

Da (Partei-)Politik ebenso wie Kirche, Militär und ganz allgemein öffentliche Verwaltung männergemachte und immer noch männerdominierte Systeme sind, bleiben auch unter diesen Gesichtspunkten Männer weitestgehend unter sich.
Auch nach mehr als 40 Jahren Frauenbewegung und -förderung liegt in den obersten Bundesbehörden der Frauenanteil an den o.g. Spitzenfunktionen bei nur 21%. Wir haben also eine Männerquote von 79%.
Unter Qualifikations- und Leistungsgesichtspunkten kann das eigentlich nicht sein. Unter den Gesichtspunkten der Parteipolitik, der politischen „old (oder auch young) boys‘ networks“ und der politischen Nähe, d.h. des Vertrauens in Loyalität aufgrund gleicher Parteizugehörigkeit, ist es leider Fakt.

Dennoch lohnt sich ein Blick in die wenige vorhandene Rechtsprechung. Bereits 2007 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht, genauer der 1. Wehrdienstsenat mit der Frage von politischem Vertrauen kontra Qualifikation.

In dem Beschluss2 heißt es in Rn 44/45: „Nur bei im Wesentlichen gleicher Eignung ist im Rahmen sachgerechter Erwägungen darüber zu befinden, welchen sonstigen sachlichen Gesichtspunkten er entscheidendes Gewicht beimessen will, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird (...). Dies gilt auch für Verwendungsentscheidungen, die sich auf Dienstposten beziehen, deren Inhaber in den gesetzlich bestimmten Katalog der so genannten politischen Beamten oder Soldaten (...) fallen und die gemäß § 50 SG vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Denn auch für die Besetzung solcher (Spitzen-)Dienstposten sind die vorgenannten Gebote der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht außer Kraft gesetzt. Entfällt (später) das erforderliche Vertrauensverhältnis des Ministers zu dem Inhaber eines solchen Spitzen-Dienstpostens, kann er zwar jederzeit dem Bundespräsidenten einen Vorschlag nach § 50 SG unterbreiten. ... Dies ändert aber nichts daran, dass jeder Bewerber einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung unter strikter Beachtung der in § 3 Abs. 1 SG normierten Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung hat. Denn aus § 50 SG kann nicht gefolgert werden, es sei zulässig, die Auswahl der Angehörigen dieser Dienstgradgruppe nicht am "Prinzip der Bestenauslese" (Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung), sondern – alternativ  an politischen Zweckmäßigkeitserwägungen zu orientieren ... Objektive Defizite hinsichtlich der an Eignung, Befähigung und Leistung zu stellenden Anforderungen können nicht durch "politisches Vertrauen" kompensiert werden.“

Das ist doch mal ein Wort, wenn es auch bisher überwiegend ungehört verhallte. Machen wir es also bekannt, denn so ganz steht die Bundesregierung wohl doch noch nicht zur o.g. zitierten Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in personellen Angelegenheiten von politischen Beamt/inn/en. In der Begründung zu den Vorschriften zum Gleichstellungsplan will sie dann doch wieder eine Ausnahme für beamtete Staatssekretäre/Staatssekretärinnen machen3.
Offensichtlich soll sich kein Bundesministerium in einem veröffentlichten Gleichstellungsplan festlegen müssen, dass es künftig auch für ausreichend beamtete – weibliche – Staatssekretäre sorgen wird!

Herzlich

Ihre Kristin Rose-Möhring


1 BT-Drs. 18/3784 vom 20.1.2015, S. 104, 5 Absatz
2 Beschluss BVerwG vom 25.4.2007, Az. 1 WB 31/06
3 BT-Drs. 18/3784 vom 20.1.2015, S. 90, 3. Absatz

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