Rechtzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
also, eine ordentliche Beteiligung nach BGleiG ist das nicht. Neben der umfassenden und frühzeitigen Unterrichtung ist die Gleichstellungsbeauftragte so rechtzeitig in den Willensbildungsprozess einzubinden, dass noch Einfluss auf das Ergebnis genommen werden kann.
Die Meinungsbildung der Entscheidungsträger/innen darf noch nicht soweit vorangeschritten sein, dass eine Änderung nur noch eine theoretische Möglichkeit darstellt. Die Gleichstellungsbeauftragte darf nicht in die Situation geraten, gegen bereits vorbesprochene Ansichten und verfestigte Meinungen zu dem Thema ankämpfen zu müssen. Denn dann haben erfahrungsgemäß auch sehr gute Argumente nur noch geringe Aussichten, berücksichtigt zu werden.
Meiner Meinung nach ist das Vorgehen der Dienststelle nicht akzeptabel. Sonst heißt es demnächst in vergleichbaren Fällen: Setzen wir den Beschluss doch erst einmal um und sehen, wie er sich bewährt. Dann kann die Gleichstellungsbeauftragte ja immer noch sagen, was sie davon hält.
Also, ich halte davon gar nichts! Mein Rat: Wehret den Anfänge(r)n!
Herzlich,
Ihre Kristin Rose-Möhring
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