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Teilentlastung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten

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In Dienststellen mit mindestens 100 Beschäftigten werden regelmäßig eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin gewählt. Ausnahmen gelten bei großen und/oder komplexen Aufgabenbereichen, geregelt in § 19 BGleiG. In ihrem Geschäftsbereich hat die gewählte Gleichstellungsbeauftragte die Verantwortung und das Sagen, d. h. sie gibt die Leitlinien vor, nach denen andere Personen in ihrem Auftrag handeln. Neben der Weisungsfreiheit ist die (Teil-)Entlastung von anderweitigen Tätigkeiten der wichtigste Grundpfeiler für eine ordentliche Wahrnehmung der vielfältigen und komplexen Aufgaben im Amt.

Liebe Leserinnen und liebe Leser,

was ist, wenn es einfach zu viel zu tun gibt? Sich auf die wichtigsten Aufgaben zu beschränken, d.h. als weniger wichtig Angesehenes zu vernachlässigen oder über die regelmäßige Dienstzeit hinausgehende Nacht- oder Wochenendschichten einzulegen, sind weder gesetzlich vorgesehen noch akzeptabel. Ich kenne das. Das Amt verleitet zur Selbstausbeutung.

Die Fälle von Abwesenheit (Krankheit, Urlaub, aber nicht dienstliche Verhinderung) regelt § 26 Abs. 1 BGleiG. Dann wird die Stellvertreterin automatisch im Rahmen der von der Gleichstellungsbeauftragten vorgegebenen Leitlinien tätig als sogenannte Abwesenheitsvertretung. Diese ist von Anfang an im Ausmaß ihrer Vertretungstätigkeit zu entlasten, im Zweifel in gleichem Ausmaß wie die vertretene Gleichstellungsbeauftragte.

Wird die Arbeit aber insgesamt zu viel – und welcher ernsthaft engagierten Gleichstellungsbeauftragten ist sie noch nie über den Kopf gewachsen? – kann diese einen Teil der Aufgaben gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BGleiG der Stellvertreterin zur eigenständigen Erledigung übertragen. In den Sonderfällen mit mehreren Stellvertreterinnen gilt § 26 Abs. 2 S. 2 BGleiG. Wichtig ist das Einverständnis der Stellvertreterin/nen. Werden Aufgaben übertragen, ist die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn und im Ausmaß dieser Tätigkeit zu entlasten. Diese Entlastung kann bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft betragen.

Dabei bleibt zu beachten, dass entgegen einer gerne von Dienststellen angewandten Auslegung „anstelle“nicht bedeutet, dass die Gleichstellungsbeauftragte in gleichem Umfang weniger entlastet wird. Diese richtet sich weiterhin nach dem Umfang der bei ihr verbleibenden Arbeit.

Sonderregelungen gelten auch hier für Dienststellen mit großen Geschäftsbereichen, für deren Gleichstellungsbeauftragte mehrere Stellvertreterinnen gewählt wurden. Diese können bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit entlastet werden und diese Entlastung geht nie auf Kosten der Gleichstellungsbeauftragten.

Die Frage, ob es zu einer Entlastung der stellvertretenden GB kommt, hängt nur davon ab, dass die Gleichstellungsbeauftragte ihr Aufgaben zur eigenständigen Erledigung überträgt und die Stellvertreterin damit einverstanden ist. Die Dienststelle hat hier kein Mitspracherecht, es handelt sich schließlich um Wahlämter.

Nur wenn die Dienststelle meint, sie könne einen Teil der Entlastung der Stellvertreterin von der Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten abziehen, muss diese sich darüber auseinandersetzen. Aber welche teil- oder vollentlastet arbeitende Gleichstellungsbeauftragte, die das Amt ernst nimmt, hat schon so wenig zu tun, dass dieser Versuch erfolgversprechend wäre?

In diesem Sinne: Achten Sie als Gleichstellungsbeauftragte darauf, dass Sie sich nicht selbst ausbeuten, und suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Dienststelle, damit die Aufgabenerledigung effektiv und zügig erfolgen kann. Davon profitieren beide Seiten.

Ich verabschiede mich nun in die Sommerpause, wünsche Ihnen gute Erholung, wenn Sie Urlaub machen, oder wenig Hektik, wenn Sie „Stallwache“ schieben müssen. Am 27. August lesen wir uns an dieser Stelle wieder.

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Kristin Rose-Möhring

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