Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an einer Führungsklausur
Liebe Leserin, lieber Leser,
der Begriff Führungsklausur ist nicht unbedingt wörtlich zu nehmen. Wie die Veranstaltung im Einzelfall genannt wird, ist egal. Jede regelmäßig oder anlassbezogene Besprechung der Führungskräfte einer Dienststelle ist gemeint, die Strategien, Vorgehen, Ziele etc. zum Inhalt hat und bei der ein personeller, organisatorischer oder sozialer Bezug bestehen könnte.
Das gilt auch für die Aufarbeitung, Auswertung oder einfach nur Diskussion von Vergangenem. Die Gleichstellungsbeauftragte muss dazu eingeladen werden. Das ergibt sich aus ihrem Recht zur aktiven Teilnahme an Entscheidungsprozessen und gilt auch, wenn Entscheidungen nur vorbereitet oder ihre Möglichkeit erörtert werden. Eine Einladung der Gleichstellungsbeauftragten wäre auch ein gutes Beispiel für ihre möglichst frühzeitige und umfassende Information. Oft erfährt – oder besser erführe – sie nur so von eventuell bestehenden Gegenmeinungen und Alternativen.
In diesem Zusammenhang taucht auch immer wieder die Frage auf, ob bei einer solchen Führungsklausur überhaupt gleichstellungsrelevante Themen besprochen werden. Gleichstellungsrelevant sind die Themen dann, wenn sie einen personellen, organisatorischen oder sozialen Bezug haben oder haben können. In der Praxis also so gut wie immer.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Gleichstellungsbeauftragte die Sachwalterin der im BGleiG festgelegten Ziele. Daher entscheidet auch sie, was gleichstellungsrelevant ist und nicht die Dienststelle. Hierzu ein Beispiel aus der Praxis:
Eine Gleichstellungsbeauftragte erfuhr beiläufig und zu spät von einer stattfindenden Führungsklausur des Ministeriums, zu der sie nicht eingeladen war. Um sich zu informieren, forderte sie die Einladung, die Tagesordnung und das Sitzungs- oder Ergebnisprotokoll an. Das alles sollte (angeblich) nicht existieren. Der Verantwortliche für die Führungsklausur versicherte ihr aber schriftlich, personelle, organisatorische oder soziale Angelegenheiten seien nicht erörtert worden. Lediglich der Leiter der zuständigen Abteilung habe das Projekt „Mobiles Arbeiten“ vorgestellt. Damit steht fest, dass ein Thema zur Sprache gekommen war, das auf jeden Fall gleichstellungsrelevant ist und ihr weiter durch Verschweigen der anderen Themen die Möglichkeit genommen wurde, deren Gleichstellungsrelevanz selbst zu prüfen.
Die Dienststelle hat rechtswidrig und in eigener Machtvollkommenheit entschieden, dass das die Gleichstellungsbeauftragte nichts angeht. Ein Grund für rechtliche Schritte, denn der Gleichstellungsbeauftragten wurde das ihr zustehende Recht genommen, ihrer Aufgabe als Sachwalterin der im BGleiG festgelegten Ziele nachzukommen und über die Gleichstellungsrelevanz selbst zu entscheiden.
Irrelevant ist, ob die meist stark arbeitsbelastete Gleichstellungsbeauftragte an der Klausur teilnimmt oder sich überhaupt zu deren Themen äußert. Die Entscheidung darüber bleibt immer ihr vorbehalten. Auf Führungsklausuren werden Weichen gestellt. Es ist daher wichtig, hier schon früh einen Fuß in der Tür zu haben. Die Gleichstellungsbeauftragte sollte sich daher wehren, wenn sie übergangen wird. Das geschieht auf dem üblichen Weg: Einspruch, ggf. außergerichtliches Einigungsverfahren und notfalls Klage. Oft nur dann, wenn es einmal gerichtlich festgestellt ist, hat die Dienststelle auch genügend Anreiz, sich künftig rechtmäßig zu verhalten.
Wenn es Sie betrifft, empfehle ich zur weiteren Information das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 -, das von Dienststellen bis hin zu Bundesministerien bisher nicht ausreichend umgesetzt wird. Eine weitere Klage ist anhängig.
Mit diskussionsbereiten Grüßen
Ihre Kristin Rose-Möhring
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