TVöD: Teilzeit und Sonderarbeit
Liebe Leserin, lieber Leser,
entsprechend hat das Bundesinnenministerium (BMI) als „Dienstrechtsministerium“ für den Bereich Bund einen Mustervertrag formuliert und darin für Teilzeit-Kolleg/inn/en den folgenden Passus aufgenommen:
„Die/der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.“1
Erwartungsgemäß verursacht diese Festlegung bei den betroffenen Teilzeitler/inne/n einiges Unbehagen. Sie arbeiten zeitlich reduziert und sind nur bedingt dienstlich flexibel, weil sie dauerhaft und regelmäßig Betreuungs- oder Pflegeaufgaben übernommen haben. Gerade kurzfristig geforderte Bereitschaftsdienste und Ähnliches können sie daher meist nicht leisten.
Der Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden ist der Auffassung, dass auf die Notwendigkeit einer besonderen zeitlichen und/oder örtlichen Flexibilität bereits bei der Ausschreibung eines Arbeitsplatzes hinzuweisen wäre. Dies hat er gegenüber dem BMI geltend gemacht.
Dieser Vorstoß stieß jedoch nicht auf offene Ohren und das BMI begründete seine Ablehnung gegenüber einer Änderung des Mustervertrags mit dem Hinweis, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sei zwar wichtig, den Belangen von Teilzeitbeschäftigten sei aber dadurch Rechnung zu tragen, dass begründete dienstliche Notwendigkeiten vorliegen müssen, damit eine Verpflichtung besteht; zudem habe „der Arbeitgeber“ bei der Ausübung seines Ermessens die persönlichen Verhältnisse der Beschäftigten zu berücksichtigen.
Das ist in der Theorie gut, in der Praxis aber schwer einzufordern, wenn die Vorgesetzten geltend machen, dass dringende Aufgaben unverzüglich zu erledigen sind. Für befristet beschäftigte Kolleg/inn/en ist die Situation ggf. noch gravierender. Die Befristung macht sie abhängig und bringt sie insbesondere bei Teilzeitarbeit in einen Konflikt zwischen dienstlichen und privaten Verpflichtungen
Aus Gleichstellungs(beauftragten)sicht könnte die Lösung folgendermaßen aussehen: Wenn die Dienststelle von diesem Mustervertrag schon nicht abweichen will - was sie sicherlich ohne Sanktionen könnte, denn zumindest jede oberste Bundesbehörde hat nach dem Grundgesetz die Organisationshoheit - sollten die Arbeitsverträge mit einem Begleitschreiben versehen werden, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die ggf. geforderten Sonderarbeitsleistungen Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, vor allem aber Mehrarbeit und/oder Überstunden auch in flexibler Arbeit erbracht werden können und nur dann zu leisten sind, wenn alle anderen Möglichkeiten der Aufgabenerledigung geprüft wurden und nicht in Frage kommen.
Herzlich,
Ihre Kristin Rose-Möhring
1 Artikel 65 GG: „Der Bundeskanzler [oder die Bundeskanzlerin°] bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister [jede Bundesministerin°] seinen [ihren°] Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern [und Bundesministerinnen°] entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler [oder die Bundeskanzlerin°] leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten [oder der Bundespräsidentin°] genehmigten Geschäftsordnung. [°„Gänderungen“ der Autorin]
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