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Vom Sollen und Müssen

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Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG soll der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden. Für die Gleichstellungsbeauftragte steht damit fest, dass der Entscheidungsprozess nur dann gesetzeskonform abläuft, wenn sie daran aktiv teilnehmen kann. Den Dienststellenleitungen ist das lästig. Sie finden, dass sich über die Bedeutung von „soll“ im Gesetzestext sowohl semantisch als auch juristisch trefflich streiten lässt. Sie meinen, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht in jedem Fall beteiligt werden muss. Sollen heißt für sie eher können als müssen.

Liebe Leserin, lieber Leser,

wie sehen Sie das? Wenn es im 5. Gebot heißt: „Du sollst nicht töten (morden), kann ich dann davon absehen oder muss ich es unterlassen? Ich weiß, die Realität unserer Welt spricht für „können“, wenn wir bedenken, wie oft gegen diese Soll-Vorschriften verstoßen wird.

Genauso verhält es sich mit dem „Soll“ in § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG. Jetzt hatte aber das Verwaltungsgericht Berlin in drei Fällen zu entscheiden und ungemein klar dazu Stellung bezogen. „Bestimmt eine Rechtsvorschrift“, so das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen unter Bezugnahme auf das Bundesverwaltungsgericht, „dass eine Behörde sich bei der Ermessensentscheidung in bestimmter Weise verhalten soll, kommt darin für den Regelfall eine strikte Bindung zum Ausdruck...“.

Davon darf dann nur in atypischen Fällen abgewichen werden. Das ist sehr eng auszulegen. Das besondere Vertrauen, das bei einer Personalentscheidung eventuell zu der Person bestehen muss, die einen bestimmten Dienstposten übernehmen soll, reicht dazu noch nicht aus.

Die Zielsetzung des BGleiG besteht gerade darin, den Frauenanteil auch in Spitzenpositionen der Verwaltung zu erhöhen, in denen typischerweise auch politische oder persönliche Nähe zur Dienststellenleitung gegeben sein kann, so das Verwaltungsgericht. Das Gleiche gilt für das Bedürfnis, den Entscheidungsprozess vertraulich oder gar geheim zu halten: Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet und ohnehin zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 BGleiG).

Liebe Gleichstellungsbeauftragte, von können kann also keine Rede sein. Die Dienststellenleitung muss Ihnen Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen geben. Das ist nun mal Stand der Dinge, „state of the art“ – sozusagen!

Ich verabschiede mich nun in eine kurze Sommerpause und bin am 18. August wieder online. Ich wünsche Ihnen erholsame Wochen und einen schönen Sommer.

Herzlichst

Ihre Kristin Rose-Möhring

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