Was tun gegen lästige Gleichstellungsbeauftragte?
Liebe Leserin, lieber Leser,
Dienststellen missachten immer wieder das BGleiG und die sich daraus ergebenden Pflichten gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten in vielfältiger Weise, insbesondere was die umfassende Unterrichtung und frühzeitige Beteiligung betrifft. Darauf ist die Gleichstellungsbeauftragte vorbereitet und nach ein paar von ihr erfolgreich geführten Rechtsstreiten wird manchmal auch die hartleibigste Dienststellenleitung etwas geschmeidiger.
Es gibt in Dienststellen aber auch Menschen, die es nicht bei der rein professionellen Arbeit im Sinne der Gleichstellung und der Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten belassen. Sie fühlen sich persönlich betroffen und in ihrem Leitungsstatus gekränkt. Daher sinnen sie auf andere Möglichkeiten, ihren Herrschaftsbereich gegen die Einflussnahme der Gleichstellungsbeauftragten zu verteidigen.
Aber die Gleichstellungsbeauftragte wird „man“ nicht so einfach los, z. B. durch eine Versetzung. Und je engagierter und erfolgreicher sie ihr Amt führt, desto sicherer wird sie auch wiedergewählt. Ab da wird es dann gelegentlich persönlich.
„Man“ versucht, der Gleichstellungsbeauftragten das Amt zu vergällen und sie hinaus zu ekeln. Es beginnt mit dem, was ich gerne „Liebesentzug“ nenne. Dann wird der Umgangston rauer und die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten unter Beobachtung gestellt. Es wird viel Arbeit in die Suche nach Fehlern und unglaublich viel Geld in die externe Hilfe von Anwaltskanzleien gesteckt. Ich kenne das sogar von Personalabteilungen, deren gesamte Führung aus hochbezahlten Juristen und Juristinnen besteht. Auf der anderen Seite steht dabei wohlgemerkt eine meist auf sich allein gestellte Gleichstellungsbeauftragte, in der Regel ohne juristische Vorbildung.
So passierte es jüngst einer Kollegin, dass gleich dreimal abgemahnt wurde wegen kritischer Äußerungen in Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte. Sie ließ sich aber nicht einschüchtern und klagte dagegen. Das Arbeitsgericht Bonn gab ihr Recht, Az: 4 Ca 1556/18. Im Wesentlichen hat das Gericht damit entschieden:
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Die Gleichstellungsbeauftragte muss Personen, die ihr vertrauliche Informationen über sexuelle Belästigungen in der Dienststelle gegeben haben, nicht gegenüber der Dienststellenleitung benennen, wenn sie sich nur allgemein darauf beruft.
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Die Behauptung einer Gleichstellungsbeauftragten „Beschäftigte müssen bei Kritik Nachteile befürchten“, stellt keine Tatsachenbehauptung dar und ist durch die in Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit gedeckt.
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Es würde die Gleichstellungsbeauftragte in ihrer Amtsführung einschränken, dürfte ihr, soweit es um Kritik an der Dienststelle geht, die Darstellung ihrer Sicht in einer Personalversammlung untersagt werden.
So weit, so gut. Die Kollegin hat es durchgestanden. Herzlichen Glückwunsch zu ihrem Stehvermögen!
Schädlich sind solche Attacken durch Dienststellenleitungen allemal. Der Schutz des BGleiG zugunsten der Gleichstellungsbeauftragten hat gerade auch den Zweck, dass sich fähige und geeignete Kolleginnen zur Wahl stellen, ohne persönliche Nachteile befürchten zu müssen.
Wenn eine Gleichstellungsbeauftragte neben den amtsveranlassten Rechtsstreiten auch noch persönliche führen muss, so bedeutet dies neben der psychologischen auch eine wirtschaftliche Belastung, schließlich sind diese Rechtsstreite mit einem persönlichen Kostenrisiko verbunden. Da auf der Gegenseite die Dienststellenleitung diese Prozesse auf Kosten der Dienststelle führt, ist eine Waffengleichheit nicht mehr gegeben. Aber wer außer Dienststellenleitungen hat schon Interesse an willfährigen Gleichstellungsbeauftragten?
Den Versuch, die Gleichstellungsbeauftragte über den Geldbeutel in die Knie zu zwingen, kenne ich auch aus anderen Bereichen, wenn es um Beförderungen, Höhergruppierungen oder die bloße Einbeziehung in Auswahlverfahren geht. Dabei ist das BGleiG doch so eindeutig. Aber vielleicht fühlen sich handelnde Personen durch engagierte Gleichstellungsarbeit und das wiederholte Aufzeigen ihrer Fehler persönlich so verletzt, dass sie auf Rache sinnen. Das wäre armselig.
Wann aber schreitet einmal jemand ein, z.B. übergeordnete Dienststellen, der Gesetzgeber, der Bundesrechnungshof, wenn überforderte Dienststellenleitungen versuchen, durch erheblicher Ausgaben aus Steuermitteln missliebige Gleichstellungsbeauftragte zu kujonieren?
Glücklicherweise gibt es aber jetzt schon viele Gleichstellungsbeauftragte, die sich nicht abschrecken lassen. Gleichstellungsarbeit ist etwas für Kämpferinnen und nur selten ein Schönwetterjob. Lasst uns, liebe Kolleginnen, weiter lästig sein!
In diesem aufmunternden Sinne grüße ich Sie herzlich
Ihre Kristin Rose-Möhring
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