Ausschluss der Mitbestimmung bei der Besetzung von Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts
Das BVerwG hat entschieden, dass die Mitbestimmung bei der Übertragung eines Referatsleiterdienstpostens in einem Ministerium an eine Beamtin bzw. einen Beamten der Besoldungsgruppe A 15 gem. § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auch unter den Bedingungen der sog. „Topfwirtschaft“ ausgeschlossen ist. Gleiches gilt dann auch für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Entgeltgruppe.
Unter dem Begriff der Topfwirtschaft wird bekanntlich verstanden, dass die zur Verfügung stehenden Dienstposten nicht einer konkreten Stelle und damit Aufgabe zugewiesen sind, sondern im Prinzip frei verfügbar sind.
Wenn dies jedoch der Fall ist, dann kann, so der Streit im entschiedenen Fall, die Mitbestimmung jedenfalls dann nicht ausgeschlossen sein, wenn jedenfalls die Übertragung von Aufgaben nicht gleichzeitig auch mit einer Beförderung nach A 16 verbunden ist. Denn dann ist es möglich, dass der Beamte in seiner bisherigen Besoldungsgruppe verbleibt. Dem folgte das Gericht nicht.
In der Begründung zur Entscheidung wird ausgeführt, dass es sich bei dem Begriff der „Beamtenstelle“ um eine „Eigenschöpfung des Personalvertretungsrechts“ handele, die offen bleibe für die speziellen Wertungen dieses Rechtsgebietes. Denn der Ausschluss der Mitbestimmung bei der Beförderung der Beamtin bzw. des Beamten ginge ins Leere, wenn der Personalrat bei der zeitlich vorhergehenden Auswahlentscheidung im Zusammenhang mit der Übertragung des Dienstpostens zu beteiligen wäre.
Schließlich sei darauf abzustellen, dass mit der Übertragung des Dienstpostens eine „klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance mindestens auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16“ eröffne.
Diese Entscheidung ist auch für hessisches Recht beachtlich. Gem. § 79 Nr. 1 Buchst. c HPVG ist die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen ausgeschlossen bei „… Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher“ sowie bei vergleichbaren Arbeitnehmern.
Unter Beachtung dieser Entscheidung ist es nunmehr so, dass schon dann, wenn eine Aufgabenübertragung erfolgt, die es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Stelleninhaber, der selbst nicht der Besoldungsgruppe A 16 oder höher angehört, aufgrund der Übertragung eine sich verdichtende Chance auf Beförderung eben nach A 16 hat, diese Maßnahme schon unter § 79 Nr. 1 Buchst. c HPVG fällt. Für das hessische Recht wurde dies bereits zuvor so schon angenommen (Rothländer in HBR I § 79 HPVG Rn. 59 ff.).
BVerwG v. 7.7.2008
Az.: 6 P 13.07
Ch. Rothländer