Bundesnaturschutzgesetz - Änderungen 2017
Die bisherigen Beschränkungen dabei bzgl. Schutzgütern auf die europarechtlichen Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie entfallen.
Außerdem sieht die Änderung vor, dass es für Eingriffe in der Ausschließlichen Wirtschaftszone von Nord- und Ostsee künftig die Möglichkeit sogenannter „bevorrateter Kompensationsmaßnahmen“ geben wird, d.h. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können damit bereits im Vorgriff auf einen künftigen Eingriff realisiert werden.
Zur Bewahrung der biologischen Vielfalt in Deutschland ist die Liste der gesetzlich geschützten Biotope um Höhlen und naturnahe Stollen erweitert worden – zur Erhaltung des Lebensraums für Fledermäuse und andere hochspezialisierte Arten.
Wichtige Fragen für den Praktiker sind:
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Was ändert sich künftig für Ausgleichsflächen zu Bebauungsplänen?
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Wie lange können Stellungnahmen zu UVP-pflichtigen Vorhaben abgegeben werden?
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Was sind kumulierende Vorhaben?
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Welche erweiterten Klagemöglichkeiten haben zukünftig die Umweltverbände?
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Was verbirgt sich hinter den neuen Schutzgütern Biodiversität, Fläche und Klima in der Umweltverträglichkeitsprüfung?
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Welche Pflichten können auf die öffentliche Hand zukommen, wenn dort Pflanzen invasiver Arten wachsen?
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Wie wird das signifikant erhöhte Tötungsrisiko europäisch geschützter Arten künftig behandelt?
CD.

