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Erstes Eilverfahren gegen EUGAL erfolglos – 30/18

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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 28. November 2018 (OVG 11 S 59.18) den Eilrechtsschutzantrag eines privaten Grundstückseigentümers gegen den Planfeststellungsbeschluss über die Europäische Gas- Anbindungsleitung EUGAL im Verfahrensabschnitt Brandenburg zurückgewiesen.

Der Antragsteller ist auch Vorsitzender eines Flugsportvereins, der einen unmittelbar an die Trasse der EUGAL angrenzenden Flugplatz für Ultraleichtflugzeuge betreibt. Er hatte die Trassenführung in diesem Bereich als abwägungsfehlerhaft beanstandet, da unzureichend berücksichtigt worden sei, dass ihm eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Unterstellhalle für Flugzeuge auf seinem Grundstück erteilt worden sei, mit deren Errichtung er schon begonnen habe.

Seine Entscheidung hat der 11. Senat damit begründet, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Ein auf das Abwägungsergebnis durchschlagender Mangel bei der Auswahl der Trassenführung in diesem Bereich sei nicht feststellbar. Das für die Planerstellung zuständige Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe habe die Belange des Antragstellers hinreichend in seine Abwägung eingestellt. Insbesondere habe es zu dessen Lasten berücksichtigen dürfen, dass die Halle noch nicht errichtet sei und nach Angaben des Antragstellers auf dem Grundstück verschoben werden könne. Zudem müsse auch eine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfallen, da das Interesse der Allgemeinheit und der beigeladenen Vorhabenträger an einer zeitnahen Realisierung der Gasleitungen überwiege.

Mit weiterem Beschluss vom 29. November 2018 (OVG 11 S 69.18) hat der Senat auch den Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers gegen die zwischenzeitlich verfügte vorzeitige Besitzeinweisung des Vorhabenträgers in das betreffende Grundstück abgelehnt. Ein sofortiger Baubeginn sei geboten. Es sei auch kein Beweisverlust für das Entschädigungsverfahren hinsichtlich der durch den Antragsteller auf seinem Grundstück vorgenommenen Erd- und Befestigungsarbeiten für die Unterstellhalle zu befürchten.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Beschlüsse vom 30. November 2018 – OVG 11 S 59.18, OVG 11 S 69.18 

Pressemitteilung vom 4.12.2018

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